In Visual Memory LLC v. NVIDIA Corporation machte die Klägerin eine Verletzung ihres Patents Nr. 5.953.740 geltend. Auf Antrag der Beklagten wies das erstinstanzliche Gericht die Klage mangels Schlüssigkeit gemäß Rule 12(b)(6) der bundesrechtlichen Zivilprozessordnung, Federal Rules of Civil Procedure, ab. Es war der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin würden sich lediglich auf ein abstraktes Konzept zur Datenspeicherung beziehen und dass das Patent kein innovatives Konzept beinhalte, da es sich um konventionelle Rechnerkomponenten handele. Das Patent habe demnach keinen Inhalt, der unter den Schutz des Patentrechts fallen könne.
Das Bundesberufungsberufungsgericht beim Weißen Haus war anderer Meinung, hob die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zum weiteren Verfahren an das Ausgangsgericht zurück. Nach 35 USC §101 fällt any new and useful process, machine, manufacture, or composition of matter, or any new and useful improvement thereof in den Schutzbereich des Patentrechts.
Um zu verhindern, dass der Zweck des Patentrechts durch diesen weitgefassten Schutzbereich konterkariert wird, hat der Supreme Court in ständiger Rechtsprechung Naturgesetze, natürliche Phänomene und abstrakte Konzepte davon ausgenommen, da sie die Grundlage der Wissenschaft und der technologischen Entwicklung bilden, siehe Association for Molecular Pathology v. Myriad Genetics Inc., 133 S. Ct. 2107, 2116 (2013).
Die Prüfung der Patenttauglichkeit von geltend gemachten Ansprüchen erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird von den Gerichten verlangt festzulegen, ob der behauptete Anspruch auf ein patentuntaugliches Konzept gerichtet ist. Wird dies bejaht, muss im zweiten Schritt geprüft werden, ob die einzelnen Bestandteile des Anspruches ein innovatives Konzept beinhalten, welches dazu führt, dass die Natur des Anspruchs in eine patenttaugliche umgewandelt wird.
Bereits im Rahmen der ersten Prüfungsebene legte das Bundesberufungsgericht dar, dass das Patent der Klägerin nicht lediglich auf ein abstraktes Konzept kategorischer Datenspeicherung abzielt, sondern es ein innovatives verbessertes Rechnerspeichersystem beinhalte, wodurch die Funktionalität des Computers an sich gesteigert würde. Herkömmliche Speichersysteme sind für einen spezifischen Prozessortyp konzipiert und nur mit diesem kompatibel, da die Kompatibilität mit mehreren verschiedenen Prozessoren teuer ist und zu einer verringerten Leistungsfähigkeit des Speichersystems führt. Das von der Klägerin patentierte Speichersystem hingegen soll diese Defizite durch programmierbare Betriebseigenschaften überwinden, sodass es auf mehrere verschiedene Prozessoren zugeschnitten werden könne, ohne dass eine Leistungsminderung wie bei den herkömmlichen Speichersystemen erfolge. Dies stelle aus Sicht des Gerichts einen wesentlichen Vorteil dar. Dass die Erfindung Komponenten eines abstrakten Konzepts beinhalte, sei dabei unschädlich. Dies allein führe noch nicht zu einer Patentuntauglichkeit.
Da das Bundesgericht schon im ersten Prüfungsschritt den Inhalt des Patents nicht unter die vom Supreme Court eingeführten Einschränkungen des Schutzbereich des 35 USC §101 einordnete, konnte der zweite Prüfungsschritt unterbleiben.
Die Revision wies ausdrücklich darauf hin, dass sie lediglich geprüft habe, ob der Inhalt des Patents der Klägerin unter den Schutzbereich des 35 USC §101 falle. Inwiefern sich 35 USC §§ 102, 103, 112 auf die durch das Patent geltend gemachten Ansprüche auswirken, muss das erstinstanzliche Gericht im weiteren Verfahren prüfen.