Die Klägerin schloss mit Fotografen Vertretungsvereinbarungen, Representation Agreements, welche nichtexklusive Rechte verbriefen, diverse Fotos zu vermarkten und Lizenzen zu vergeben. Die Klägerin beschwerte Lizenzüberschreitungen. Um diese Verletzungen gerichtlich geltend zu machen, vereinbarte die Klägerin mit verschiedenen Fotografen Abtretungsvereinbarungen, Assignment Agreements, die auch Rückübertragungen regeln.
§ 501 (b) des Copyright Act sieht vor, dass ausschließlich Rechtsinhaber, legal Owner, oder Nutzungsberechtigte, beneficial Owner, Urheberrechtsverletzungen geltend machen können. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA entschied, dass keine der Alternativen einschlägig sei: Die Vereinbarungen begründen keine Rechtsinhaberschaft oder Nutzungsberechtigung. Entscheidend sei, dass die Klägerin niemals ausschließlich das Vermarktungsrecht erhalten habe. Auch nach Abtretung gelte die Vertretungsvereinbarung weiter, und Dritte seien ebenfalls zur Vermarktung berechtigt. Die Klägerin habe neben der Prozessführung kein Interesse am eigentlichen Urheberrecht erworben.
Daraus folge, dass lediglich das Recht zur Prozessführung abgetreten worden sei. Dies begründe keine Anspruchsberechtigung im Sinne des § 501 (b) des Copyright Act. Die Klägerin sei ferner keine Nutzungsberechtigte. Das Bundesgesetz definiere den Begriff zwar nicht genau, jedoch fallen typischerweise Personen darunter, die Urheberrechte gegen Lizenzgebühren erhalten. Die klagende Agentur darf die Rechte also nicht rechtswirksam verfolgen.