Die Revision grenzte den Präzedenzfall ab, weil das DPPA-Bundesgesetz keinen materiellen Schaden erfordert. Die Aktivlegitimation ergibt sich aus dem ideellen Schaden, der schon vor Spokeo - und zwar seit über 100 Jahren - in der Beurteilung von Privatsphären-Verletzungsansprüchen bejaht wird. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis stimmte jedoch der untergerichtlichen Klagabweisung mit einer lehrreichen Erläuterung der Verjährungsbestimmungen und des erforderlichen Nachweises der behaupteten Rechtswidrigkeit der Einsichtnahme zu. Allein der Vorwurf, die Kollegen hätten amouröse Ziele verfolgt, reicht nicht.
Die Revision grenzte den Präzedenzfall ab, weil das DPPA-Bundesgesetz keinen materiellen Schaden erfordert. Die Aktivlegitimation ergibt sich aus dem ideellen Schaden, der schon vor Spokeo - und zwar seit über 100 Jahren - in der Beurteilung von Privatsphären-Verletzungsansprüchen bejaht wird. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis stimmte jedoch der untergerichtlichen Klagabweisung mit einer lehrreichen Erläuterung der Verjährungsbestimmungen und des erforderlichen Nachweises der behaupteten Rechtswidrigkeit der Einsichtnahme zu. Allein der Vorwurf, die Kollegen hätten amouröse Ziele verfolgt, reicht nicht.
Kapitel 1: Common Law
Teil 1: Der Reitende Richter
Teil 2: Case Law plus
Kapitel 2: Equity
Kapitel 3: Recht undurchsichtig
Kapitel 4: Die Hexe und der
Handelsreisende
Kapitel 5: Das englische Recht
landet in Amerika
Teil 1: Von Kolonien zum
machtlosen Bund
Teil 2: Gerichtsbarkeiten
an jeder Ecke
Teil 3: Welches Recht wenden
die Gerichte an?
In den Bundesgerichten gilt dies gleichermaßen wie in den einzelstaatlichen Gerichten. Bundesgerichte haben zwei Zuständigkeiten: Die Federal Question Jurisdiction mit der Zuständigkeiten für Fragen des Bundesrechts, und die Diversity Jurisdiction bei Parteien aus unterschiedlichen Staaten.
Regelmäßig sind Fragen des Bundesrechts unter Berücksichtigung des einzelstaatlichen Rechts zu lösen. Patentrecht mag Bundesrecht sein, doch die mit einem Patent verbundenen Lizenzvertragsfragen richten sich nach einzelstaatlichem Vertragsrecht. Bei der Diversity Jurisdiction geht es ohnehin meist um Fragen des einzelstaatlichen Rechts. Die Parteien tragen es vor - oder streiten sich um seine Anwendbarkeit nach IPR-Regeln - und das Gericht findet das Passende. Oder es wendet das Recht des Staates an, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Wir erinnern uns, dass jeder einzelne Staat sein eigenes Bundesgericht erster Instanz beheimatet.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.