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Donnerstag, den 12. Okt. 2017

Das Web als perfekte Diffamierungsmaschine  

.   Trump is a fucking Moron darf jeder ins Internet schreiben, aber wer den gegnerischen Anwalt in einer Internetbewertung verleumdet, darf sich nicht wundern, wenn er wie in Small Justice LLC v. Xcentric Ventures LLC verklagt wird, verliert, und sein Urheberrecht an der Bewertung dem Opfer übertragen muss. Das Opfer machte sein Copyright gegenüber dem Webportal geltend und verlangte von ihm die Löschung nicht nur dort, sondern auch von Suchmaschinen, die den Portaleintrag verzeichneten.

In Boston entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA am 11. Ok­to­ber 2017 le­senswert zahlreiche knifflige Fragen aus dem Internet- und Urheberrecht, be­vor es die Klagabweisung des Untergerichts bestätigte. Das Por­tal hatte wirk­sam ein Nutzungsrecht durch einen Klickvertrag mit seinen Nut­zern er­worben. Obwohl es für die Bewertung bei Vertrags­schluss keine Leis­tung er­brachte, war der Ver­trag auch ohne Consideration wirksam, weil es da­nach die versprochene Ver­öf­fent­lichungsleistung erbrachte.

Nach dem Communications Decency Act ist das Portal auch haftungsimmun, weil es Informationen Dritter weiterleitet, ohne eigene Werke zu schaffen oder zu redigieren. Daran ändert sich nichts, wenn der Kläger behauptet, das Portal animiere zu falschen Bewertungen, weil es gleichzeitig Opfern eine kosten­pflich­ti­ge Rich­tigstellung anbiete. Auch der Hinweis schlage fehl, das Portal schaf­fe Texte, indem es Suchmaschinen den Besuch des Portals für ihre Ver­brei­tung erlaube und deshalb als Verfasser ohne Haftungsimmunität gelten müsse.

Warum ein Politiker sich als fucking Moron bezeichnen lassen muss und an­de­re nicht, erklärt der Bericht USA-Recht für Jedermann Kapitel 5 Teil 4 - Schutz vor Hexenverfolgung und für Handelsreisende im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach dem Ersten Verfassungszusatz.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.