Inhaltlich greift die Klage das Netzamt auf zwei verwaltungsrechtlichen Grundlagen an: Die VO verletze das Gesetz des Kongresses, und die Federal Communications Commission habe das ihr eingeräumte Ermessen so missbraucht, also arbitrarily and capriciously, dass die VO nichtig sei.
Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks urteilte in beiden Punkten gegen die Kläger. Der Kongress habe zwar von der Warnung aller gesprochen, aber Sprachen ausdrücklich nicht erwähnt, während er sie sonst nennt, wenn er auch ein Sprachkriterium regelt. Das Amt dürfe nichts Neues ins Gesetz hineinlesen, wenn es klar ist. Andererseits hatte der Kongress kein Sprachgebot oder -verbot vorgesehen, sodass das Amt ein Ermessen besaß.
In der Ausübung der Discretion musste sich die FCC angemessen informieren, um dann angemessen zu regeln, erklärte das Gericht am 17. Oktober 2017. Nach verwaltungsverfahrensgerechter Verkündung eines VO-Entwurfs an die Öffentlichkeit prüfte und erörterte das Amt die vielen Eingaben diverser Interessen und erließ endlich eine VO-Fassung nach angemessener Ermessensausübung im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe, begründet das Gericht ausführlich.
Weder das Amt noch das Gericht dürften im Rahmen der demokratischen Gewaltenteilung das Gesetz um eine weitere Pflicht ausdehnen. Die Kläger dürfen sich an die Legislative wenden, wenn sie mehr wollen.