Der Dienstleister besorgte sich im Namen von Kunden die Programme ein Mal, und setzte sie dann für alle Kunden ein. Die Situation ist oft typisch für Wartungsarbeiten von Drittanbietern, die vom Softwarehersteller unabhängig günstiger arbeiten oder ihren Kunden IT-Gesamtlösungen mit Komponenten diverser Hersteller anbieten, wenn die Kunden für unterschiedliche Aufgaben jeweils die beste Software wünschen oder einfach nicht an eine einzige Firma geknebelt sein wollen.
Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des neunten Bezirks der USA in San Francisco beantwortet mehrere Fragen: Erstens stellt das Herunterladen der Software im Namen eines konkreten Kunden keine Urheberrechts- oder Lizenzverletzung dar. Zweitens ist die Verwendung derselben Software für andere Kunden unzulässig - mit anderen Worten muss der Dienstleister jeweils die Software neu im Namen eines Kunden beschaffen. Drittens - und ausschlaggebend für den Schadensersatz - stellt die Wiederverwendung einer einmal zum Download freigegebenen Software nach dem California Comprehensive Data Access and Fraud Act, dem Nevada Computer Crimes Law, und dem Wettbewerbsrecht Kaliforniens, Unfair Competition Law, dar.
Im Ergebnis gewinnt der Wartungsdienstleister eine Minderung der Anwaltskosten um $28 Mio., der Prozesskosten um $1,5 Mio., eines Teils der angefallenen Zinsen, des Schadensersatzes von $14 Mio. für zwei Tochterfirmen des Herstellers sowie weitere Nachlässe, die bei der Nachprüfung im Untergericht zu erwarten sind. Außerdem hob das Gericht Verbotsverfügungen gegen den Wartungsspezialisten auf.