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Dienstag, den 09. Jan. 2018

Drakonische Strafe wegen Softwarewartung revidiert  

.   Etwa $124 Mio. sollte ein Softwarewartungsunternehmen als Schadensersatz und Verfahrenskosten zahlen, doch gewann es am 8. Januar 2018 in Oracle USA v. Rimini Street wichtige Aspekte der Revision. Der mit Wartungsdienstleistern konkurrierende Softwarehersteller verbot Dritten den zur Wartung notwendigen Download von Programmen, doch gestattete er Kunden diese Lösung.

Der Dienstleister besorgte sich im Namen von Kunden die Programme ein Mal, und setzte sie dann für alle Kunden ein. Die Situation ist oft typisch für War­tungs­ar­beiten von Drittanbietern, die vom Softwarehersteller unabhängig gün­sti­ger ar­beiten oder ihren Kunden IT-Gesamtlösungen mit Komponenten di­ver­ser Her­stel­ler anbieten, wenn die Kunden für unterschiedliche Aufgaben jeweils die beste Software wünschen oder einfach nicht an eine einzige Firma geknebelt sein wollen.

Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des neunten Bezirks der USA in San Francisco beantwortet mehrere Fragen: Erstens stellt das Herunterladen der Software im Namen eines konkreten Kunden keine Urheberrechts- oder Li­zenz­ver­let­zung dar. Zweitens ist die Verwendung derselben Software für andere Kun­den unzulässig - mit anderen Worten muss der Dienstleister jeweils die Soft­wa­re neu im Namen eines Kunden beschaffen. Drittens - und ausschlaggebend für den Schadensersatz - stellt die Wiederverwendung einer einmal zum Down­load freigegebenen Software nach dem California Comprehensive Data Ac­cess and Fraud Act, dem Nevada Computer Crimes Law, und dem Wettbewerbs­recht Kaliforniens, Unfair Competition Law, dar.

Im Ergebnis gewinnt der Wartungsdienstleister eine Minderung der An­walts­kos­ten um $28 Mio., der Prozesskosten um $1,5 Mio., eines Teils der angefal­le­nen Zinsen, des Schadensersatzes von $14 Mio. für zwei Tochterfirmen des Her­stel­lers sowie weitere Nachlässe, die bei der Nachprüfung im Untergericht zu er­war­ten sind. Außerdem hob das Gericht Verbotsverfügungen gegen den Wartungs­spezialisten auf.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.