Schlechte Presse nach Berufsrüge: Kammerhaftung
CK • Washington. Die Empfehlung einer Berufsrüge seiner Kammer fand der klagende Aktuar in der Presse und verklagte die Kammer, weil nach ihren Regeln das Rügeverfahren vertraulich ist. Zahlreiche Anspruchsgrundlagen auch wegen rechtswidriger Einwirkung, tortious Interference, auf bestehende und zukünftige Kundenbeziehungen behauptet er. Das Urteil in Sharpe v. American Academy of Actuaries vom 12. Januar 2018 ist besonders lehrreich, weil die erörterten Ansprüche auch in anderen Vertrags- und Berufsverhältnissen bedeutsam sind. Die Entscheidung fällt gegen den Versicherungsmathematiker aus, weil er nicht belegen konnte, dass die Presse von der Kammer Auskunft über die vertrauliche Rügeempfehlung erhalten hatte, während die Kammer nach den internen Regularien für die Untersuchung von beruflichen Verfehlungen das Ergebnis auch dem Antragsteller des Verfahrens mitteilt, erklärte das Bundesgericht in der Hauptstadt Washington.