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Sonntag, den 14. Jan. 2018

Schlechte Presse nach Berufsrüge: Kammerhaftung  

.   Die Empfehlung einer Berufsrüge seiner Kammer fand der kla­gende Aktuar in der Presse und verklagte die Kammer, weil nach ihren Re­geln das Rügeverfahren vertraulich ist. Zahlreiche Anspruchsgrund­la­gen auch wegen rechtswidriger Einwirkung, tortious Interference, auf bestehende und zu­künftige Kundenbeziehungen behauptet er. Das Urteil in Sharpe v. American Academy of Actuaries vom 12. Januar 2018 ist besonders lehrreich, weil die er­ör­ter­ten Ansprüche auch in anderen Vertrags- und Berufsverhältnissen bedeut­sam sind. Die Entscheidung fällt gegen den Versicherungsmathematiker aus, weil er nicht belegen konnte, dass die Presse von der Kammer Auskunft über die vertrauliche Rügeempfehlung erhalten hatte, während die Kammer nach den internen Re­gu­la­rien für die Untersuchung von beruflichen Verfehlungen das Ergebnis auch dem Antragsteller des Verfahrens mitteilt, erklärte das Bun­des­gericht in der Hauptstadt Washington.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.