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Donnerstag, den 18. Jan. 2018

Prostitution als Meinungsfreiheit im Strafrecht  

.   Straf- und Menschenrechtler mag die Entscheidung aus San Francisco vom 17. Januar 2018 interessieren, die ein Prostitutions­ver­bots­gesetz strafrechtlich an Verfassungsmaßstäben für Rechts­staat­lich­keit, Ver­samm­lungs­freiheit und Meinungsfreiheit im vierzehnten und ersten Zu­satz zur Bundes­ver­fas­sung untersucht. Sex als behaupteter Leistungsaustausch fällt nicht in den Schutzrahmen der Grundrechte, entschied das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des neunten Bezirks der USA im Fall Erotic Services Provider Legal Edu­ca­tion and Re­search Project v. George Gascon. Bei der gewerblichen Re­de sind Schran­ken ohnehin zulässig.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.