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Mittwoch, den 14. Febr. 2018

Personaldaten auf Schwarzer OFAC-Liste veröffentlicht  

.   Nahezu täglich verkündet das Finanzkontrollamt, Office of Foreign Assets Control, im Schatzamt Einträge auf seiner schwarzen Liste. Per­so­nen werden namentlich mit Geburtstag und -ort und vielen weiteren Daten ge­nannt und als gebannt bezeichnet: Niemand darf mit ihnen handeln. Un­ter­neh­men wer­den ähn­lich be­handelt. Die Daten stammen teilweise vom Außen­mi­ni­ste­ri­um und werden auch an die Vereinten Nationen gesandt.

In Chichakli v. Tillerson wandte sich der Kläger gegen diese Veröffent­li­chun­gen im Federal Register als Verletzung des Privacy Act, der den Bund mit Ausnahmen zum Da­tenschutz ver­pflich­tet. Sein Erscheinen auf der OFAC-Liste vereitelten ihm nor­ma­le Geschäfte, während Identitätsdiebe in seinem Namen Kredite auf­nah­men und anderen Schaden anrichteten, behauptete er.

Am 13. Februar 2018 entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadt­be­zirks über seinen Anspruch und urteilte, dass die Datensammlung, -speiche­rung und -verbreitung in den normalen gesetzlichen Aufgabenbereich von OFAC und des Ministeriums fallen und deshalb keine Haftung auslösen:
[T]he purposes of OFAC's and the State Department's disclosures we­re com­pa­ti­ble with the purposes for which each agency collected the in­for­ma­ti­on. The purpose for collecting Chichakli's identifying in­for­ma­ti­on - to investigate whether to designate him for economic sanc­ti­ons and to implement the sanctions - is precisely aligned with the pur­po­se of dis­closure - to implement the sanctions by pub­li­shing the in­for­ma­ti­on to the public. AaO 7.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.