Verwendungsnachweis bei Downloadable Software-Marken
CK • Washington. Der Verwendungsnachweis ist im amerikanischen Bundesmarkenrecht entweder bei der Anmeldung oder binnen drei Jahren nach Zulassung zur Eintragung nötig, wenn es sich nicht um eine erstreckte Marke handelt, und dann wieder vor Ablauf von sechs und zehn Jahren. Bei Downloadable Software der Klasse 9 hat die Amtspraxis die Anforderungen an den Nachweis durch Vorlage akzeptabler Screenshots von Webseiten hochgeschraubt, doch erging am 12. Februar 2018 eine hilfreiche Entscheidung der amtsinternen Revision.
Screenshots von der Markenverwendung im laufenden Programm sind nach dem Beschluss In re Minerva Associates Inc. zulässig. Das United States Patent and Trademark Office bestimmt durch sein Trademark Trial and Appeal Board, dass die im Screenshot einer Login- und einer Suchseite erkennbare Marke aus der Verbrauchersicht die entscheidende gedankliche Verbindung zwischen Hersteller und Programm herstellt.
Auf diese Entscheidung dürfen sich auch Dritte als Präzedenzfall berufen. Das gilt jedenfalls solange, bis nicht ein Bundesgericht die Entscheidung umwerfen sollte. Sie gilt auch nicht für einzelstaatliche Markenanmeldungsverfahren, die jeweils eigenen Verfahrensregeln unterliegen.
Screenshots von der Markenverwendung im laufenden Programm sind nach dem Beschluss In re Minerva Associates Inc. zulässig. Das United States Patent and Trademark Office bestimmt durch sein Trademark Trial and Appeal Board, dass die im Screenshot einer Login- und einer Suchseite erkennbare Marke aus der Verbrauchersicht die entscheidende gedankliche Verbindung zwischen Hersteller und Programm herstellt.
Auf diese Entscheidung dürfen sich auch Dritte als Präzedenzfall berufen. Das gilt jedenfalls solange, bis nicht ein Bundesgericht die Entscheidung umwerfen sollte. Sie gilt auch nicht für einzelstaatliche Markenanmeldungsverfahren, die jeweils eigenen Verfahrensregeln unterliegen.