Screenshots von der Markenverwendung im laufenden Programm sind nach dem Beschluss In re Minerva Associates Inc. zulässig. Das United States Patent and Trademark Office bestimmt durch sein Trademark Trial and Appeal Board, dass die im Screenshot einer Login- und einer Suchseite erkennbare Marke aus der Verbrauchersicht die entscheidende gedankliche Verbindung zwischen Hersteller und Programm herstellt.
Auf diese Entscheidung dürfen sich auch Dritte als Präzedenzfall berufen. Das gilt jedenfalls solange, bis nicht ein Bundesgericht die Entscheidung umwerfen sollte. Sie gilt auch nicht für einzelstaatliche Markenanmeldungsverfahren, die jeweils eigenen Verfahrensregeln unterliegen.