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Donnerstag, den 15. Febr. 2018

Verwendungsnachweis bei Downloadable Software-Marken  

.   Der Verwendungsnachweis ist im amerikanischen Bun­des­markenrecht entweder bei der Anmeldung oder binnen drei Jahren nach Zu­las­sung zur Eintragung nötig, wenn es sich nicht um eine erstreckte Mar­ke han­delt, und dann wie­der vor Ablauf von sechs und zehn Jahren. Bei Down­load­able Software der Klasse 9 hat die Amtspraxis die Anforderungen an den Nach­weis durch Vorlage akzeptabler Screenshots von Webseiten hoch­ge­schraubt, doch erging am 12. Februar 2018 eine hilfreiche Entscheidung der amts­in­ter­nen Revision.

Screenshots von der Markenverwendung im laufenden Programm sind nach dem Beschluss In re Minerva Associates Inc. zulässig. Das United States Patent and Trademark Office bestimmt durch sein Trademark Trial and Appeal Board, dass die im Screenshot einer Login- und einer Suchseite erkennbare Mar­ke aus der Verbrauchersicht die entscheidende gedankliche Verbindung zwi­schen Hersteller und Programm herstellt.

Auf diese Entscheidung dürfen sich auch Dritte als Präzedenzfall berufen. Das gilt jedenfalls solange, bis nicht ein Bundesgericht die Entscheidung umwerfen sollte. Sie gilt auch nicht für einzelstaatliche Markenanmeldungsverfahren, die jeweils eigenen Verfahrensregeln unterliegen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.