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Sonntag, den 25. Febr. 2018

§230 CDA schützt Foren wie Boten vor Haftung  

.   Am 23. Februar 2018 verlor die Löschungsklägerin die Re­vi­sion in Bennett v. Google gegen ein Blogforum. Als Unternehmerin wa­ren ihr von einem ehemaligen SEO-Dienstleister in dessen Blog schlimme Ge­schäfts­praktiken in Verbindung mit einer Warnung ihrer Kunden vor dem Un­ter­neh­men un­ter­stellt worden. Der verbitterte SEO-Experte hatte ihre Löschungs­for­de­rung ig­no­riert, und die Klägerin wandte sich an den Betreiber des Blog­dien­stes, dem das Ge­richt die Haftungsimmunität wie einem Boten bestätigte:
Google can establish immunity by showing that (1) it is a "provider or user of an interactive computer service"; (2) the relevant blog post con­tains "information provided by another information content pro­vi­der"; and (3) the complaint seeks to hold Google liable as the "pub­li­sher or spea­ker" of the blog post.
Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks veröffentlichte seine de­tail­lier­te Subsumtion: Selbst wenn das Forum verbotene Inhalte von Autoren de­fi­niert, resultiert daraus kein Löschungsanspruch für von Blogeinträgen betroffe­ne Dritte. Der Gesetzgeber hatte vor 20 Jahren mit §230 des Communications De­cen­cy Act den Foren diese Immunität unter Abwägung der Meinungs­frei­heits­grund­sät­ze zugesprochen und im Ergebnis einen im Internet blühenden Meinungsaustausch ermöglicht. Nur Verfasser von Inhalten, nicht ihre Boten, haften.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.