Die meist passende Lösung besteht darin, die Gesellschaft neu zu gründen - im Zweitstaat mit gleichem Namen. Die Anteile an der ersten Gesellschaft werden gegen Anteile der neuen Gesellschaft ausgetauscht. Solange niemand neu als Shareholder eintritt oder austritt, kein Geld oder sonstiges Vermögen ausgeschüttet, und die erste Gesellschaft gelöscht wird, lässt der Bundesfiskus Steuernummer und -status der ersten Gesellschaft ungeschoren der zweiten zukommen.
Der einzelstaatliche Fiskus teilt der neuen Gesellschaft eine neue Steuernummer zu, und die Gesellschaft muss natürlich auch alle nicht steuerlich oder handelsregisterlich relevanten Genehmigungen für den Geschäftsbetrieb vom Einzelstaat sowie Kreis- und Stadtverwaltungen neu einholen. Der Vorteil dieser Lösung besteht darin, dass der Bund den Umzug steuerneutral betrachtet, was Steuern und erheblichen anderen Aufwand erspart.