Das Bundesgericht der Hauptstadt überprüfte die Ablehnung des Antrags nicht de novo, sondern auf amtlichen Ermessensmissbrauch: In an arbitrary and capricious challenge, the court will "uphold a decision of less than ideal clarity if the agency’s path may reasonably be discerned." Das Amt hatte die Eintragung der Texte ohne das Piktogramm angeboten, welches es als getrennte 2D-Kunst ansah. Später lehnte es die Texte als literarisches Werk mangels unzureichender Kreativität ab.
Auch die Plazierung sei nicht originell. Das Gericht wies alle Rügen des Klägers ab. Die Ermessensausübung war rational und die Subsumtion aller Fakten vollständig, während die Entscheidungsbegründung des Amts ausführlich und nachvollziehbar war. Die vom Kläger zur Stütze seiner Auffassung vorgelegte Poesie musste das Amts als außerhalb der Fakten liegend nicht berücksichtigen. Abschließend erörterte das Gericht eingehend die Schöpfungshöhe in bebilderter Übereinstimmung mit dem Amt, aaO 13.