Abwehr der USA-Klage: Zustellung in jedem Staat anders
CK • Washington. Ein Beispiel für die unterschiedlichen Anforderungen im Prozessrecht der Staaten der USA sind die Zustellungsregeln, die der Fall Obot v. Navient Solutions Inc. aus New York City veranschaulicht. Ursprünglich war die Zustellung von Klagen und Ladung, Complaint and Summons, dem Sheriff im Gerichtsbezirk vorbehalten. Später wurde die Zustellung an Bezirksfremde gesetzlich eingeführt, und jeder Staat schreibt sein eigenes Recht.
In den parallel zu Staatsgerichten wirkenden Bundesgerichten kann das einzelstaatliche Recht Vorrang vor Bundesprozessrecht genießen. Vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA gewann die Beklagte am 19. März 2018 wegen mangelnder Zustellung. Der Kläger hatte versucht, ihr die Klage durch Einschreiben in Pennsyvania zuzustellen, doch das Recht von New York schreibt einen einfachen Postversand mit First Class Mail, nicht Certified Mail, vor. Das anderenfalls anwendbare Recht des Staats Pennsylvania lässt die Postzustellung nur bei staatsfremden Beklagten zu. Welches Recht anwendbar ist, entschied das Gericht nicht, weil der Kläger in beiden Fällen verlieren muss.
In den parallel zu Staatsgerichten wirkenden Bundesgerichten kann das einzelstaatliche Recht Vorrang vor Bundesprozessrecht genießen. Vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA gewann die Beklagte am 19. März 2018 wegen mangelnder Zustellung. Der Kläger hatte versucht, ihr die Klage durch Einschreiben in Pennsyvania zuzustellen, doch das Recht von New York schreibt einen einfachen Postversand mit First Class Mail, nicht Certified Mail, vor. Das anderenfalls anwendbare Recht des Staats Pennsylvania lässt die Postzustellung nur bei staatsfremden Beklagten zu. Welches Recht anwendbar ist, entschied das Gericht nicht, weil der Kläger in beiden Fällen verlieren muss.