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Samstag, den 14. April 2018

Abwerbung und Aufhebung der Vertragskündigung  

Rarität: Vertragstreue nach Kündigung durch Injunction gesichert
.   Gleich zwei Seltenheiten finden sich in der Verfügung vom 13. April 2018 Beacon Associates Inc. v. Apprio Inc.. Die Parteien sind Kon­kur­ren­ten, aber auch Vertragspartner bei Leistungen für das Bundes­not­standsamt FE­MA. Die Klägerin verlangt eine einstweilige Maßnahme zur Wie­dereinsetzung in den ge­mein­sa­men Vertrag nach einer Kündigung durch die Beklagte sowie ein Abwerbe­verbot. Mit der Abwerbung wollte sich die Be­klag­te das gesamte be­tei­lig­te Personal sichern, und mit der Kündigung woll­te sie den FEMA-Vertrag allein ausführen, um allein daran zu verdienen.

Das Bundesgericht der Hauptstadt gab der Klägerin in beiden Fragen Recht. Die Verfügung ist eher selten, weil Injunctions ein im selten anwendbaren Equity-Recht selbst Seltenheit besitzen und im Common Law gar nicht exi­stie­ren. Ob der Vertrag gekündigt werden durfte, ist eine Frage des Contract Law aus dem Com­mon Law; die behaupteten Abwerbungsversuche verstoßen gegen eine Ver­trags­klau­sel und sind folglich auch Vertragsrecht. Im Common Law gibt es nur Scha­dens­er­satz und keine Injunction zum Erhalt des Status Quo.

Das Lehrreiche an der Entscheidung sind deshalb nicht vertraglichen An­sprü­che und Einreden, sondern die im Equity-Recht vorherrschenden Ab­wägungen mit reichlichem Ermessen des Gerichts, das ohne Geschworene entscheidet:
Under Winter v. Natural Resources Defense Council, Inc., "[a] pre­li­mi­na­ry injunction is an extraordinary remedy never awarded as of right," but as an exercise of discretion by "courts of equity." … "A plaintiff seeking a preliminary injunction must establish [1] that he is likely to succeed on the merits, [2] that he is likely to suffer ir­reparable harm in the absence of preliminary relief, [3] that the ba­lan­ce of equities tips in his favor, and [4] that an injunction is in the public interest." … These four factors are not considered in isolation from one another, and no one fac­tor is necessarily dispositive as to whe­ther preliminary injunctive relief is war­ran­ted. Rather, the factors "interrelate on a sli­ding scale and must be balanced against each other."







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.