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Mittwoch, den 25. April 2018

Aktienverluste: Wer glaubt wird selig  

.   Mit einer Sammelklage warfen Aktionäre einem Portal für Hand­ar­bei­ten Dritter vor, sie irregeführt zu haben, sodass die Aktie an Wert ver­lor und deshalb Schadensersatz fällig sei. Glauben und ehrliche Mei­nun­gen lö­sen je­doch keine Haftung aus, erklärte in New York City die Revision am 24. Ap­ril 2018. In Altayyar v. Etsy Inc. stellte es den Prüfmasstab vor:
To state a claim …, a plaintiff must allege, inter alia, that each de­fen­dant "made misstatements or omissions of material fact." … If the plaintiff chooses to challenge an opinion as a misrepre­sen­ta­ti­on, she must allege that the sta­te­ment was "both objectively false and disbelieved by the defendant at the time it was expressed." … A statement or omission is material if "a reasonable investor would ha­ve considered [it] significant in making investment de­ci­si­ons."
Pleading a misrepresentation requires pleading an untrue sta­te­ment. … Sincere statements of opinion are not untrue statements.
Den Grundsätzen über Betrug und Irreführung stellte das Bundesberufungs­ge­richt des zweiten Bezirks der USA die Stellungnahmen des Unternehmens ge­gen­über. Alle Aussagen sprechen von glauben, anstreben, versuchen und der­glei­chen - ganz ohne Versprechungen oder Erfolgszusagen. Deshalb ist keine Haf­tung nach dem Securities Exchange Act of 1934 denkbar, und die Klage war un­schlüs­sig.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.