Das Bundesgericht der Hauptstadt wies die Klage zwischen den Firmen, die beide keinen Sitz in Washington haben, mangels Zuständigkeit im Sinne der personal Jurisdiction ab, deren Varianten es durchprüfte. Außerdem erörterte es die Government Contact Rule, die eine allein auf dem Auftreten vor der Bundesregierung beruhenden Zuständigkeit verbietet.
Schließlich erklärte die lesenswerte Begründung auch, warum die Anforderungen an das Recht auf Beweisausforschung zur Untermauerung der Zuständigkeitsbehauptung, jurisdictional Discovery, nicht erfüllt sind.