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Samstag, den 05. Mai 2018

Prozesskostenerstattung bei Schiedsklauselmissachtung  

.   Gelegentlich darf ein US-Gericht der unterliegenden Par­tei die oft beachtlichen Prozesskosten auferlegen. Cortes-Ramos v. Sony Corp. of Ame­ri­ca zeigt die Grenze nach der Klagabweisung wegen einer ignorierten Schieds­klausel. Niemand obsiegt, und es ist keine angestrebte Ver­änderung der materi­el­len Rechtslage nach dem Urheberrechtsgesetz fest­zustellen, schrieb die Revision am 4. Mai 2018.

Die vom Kläger behauptete Verletzung des Copyright Act mit Schadensersatz­fol­ge wurde nicht Gegenstand des Prozesses. Die Abweisung beruht auf der bin­den­den Schiedsklausel. Der Kongress als Gesetzgeber habe keine Präferenz für oder ge­gen das Schiedsverfahren ausgedrückt. Die Entscheidung blieb mit­hin ur­he­ber­recht­lich neutral: Sie weist die Parteien ins richtige Forum. Keine ob­siegt. Kei­ne verdient eine Erstattung, erklärte in Boston das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des ersten Bezirks der USA.


Samstag, den 05. Mai 2018

Studentin mit Verweis nach Selbstgesprächen verleumdet?  

.   Die Revision in Ileen Cain v. Atelier Esthetique Institute of Esthetics Inc. betrifft eine den Untericht mit aggressiven Selbst­ge­sprä­chen störende Studentin, die vom Hautpflegekurs entfernt wurde, und darin eine schadensersatzpflichtige Verleumdung und Menschenrechtsverletzung ent­deck­te. Die Subsumtion folgt der Darlegung der Anspruchsmerkmale am 3. Mai 2018:
To make a claim for defamation under New York law, the plaintiff must allege "(1) a false statement that is (2) published to a third par­ty (3) without privilege or authorization, and that (4) causes harm, un­less the statement is one of the types of publications ac­tio­nable re­gardless of harm." Elias v. Rolling Stone LLC, 872 F.3d 97, 104 (2d Cir. 2017).
Der Schaden wird vermutet und muss nicht bewiesen werden, wenn der Beruf be­troffen ist: Trade, Business or Profession. Die neuartige Frage, ob die Ver­mu­tung auch bei Studenten greift, beantwortet das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City nicht, weil das erste Merkmal nicht vorliegt: Eine Aussage ist nicht falsch, wenn sie wahr ist. Die Studentin ver­wickel­te sich be­wie­senermaßen in den Unterricht störende Monologe und Hal­luzinationen, die ihre Entfernung aus dem Unterricht rechtfertigten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.