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Dienstag, den 15. Mai 2018

Haus zur Vollstreckungsvereitelung Indianern gegeben  

.   In Asnake v. Deutsche Bank National Trust Co. lautete die Fra­ge, ob ein Hausbesitzer wirksam den Vollzug eines Eigentumserwerbs nach Zwangs­versteigerung mit der Behauptung vereiteln kann, das Ei­gen­tum bereits an einen Indianerverein abgetreten zu haben. Die Hypothenbank hat­te das Ei­gen­tum nach jahrelangem Verfahren in der Versteigerung erworben, nachdem ihr Darlehen nicht von den Klägern bedient wurde.

Am 14. Mai 2018 beurteilte das Bundesgericht der Hauptstadt das Argument des Erwerbs durch feindlichen Besitz. Die Kläger mussten danach 15 Jahre lang oh­ne eigene Eigentumsrechte dem Eigentümer feindlich und wissentlich den Be­sitz im Sinne der adverse Possession vorenthalten haben, um selbst Ei­gen­tums­rech­te zu ersitzen. Hier waren die Kläger Eigentümer bis zur Rech­te­ab­tre­tung an den Ver­ein während des Prozesses.

Die 15-Jahresfrist konnten sie deshalb nicht erreicht haben. Außerdem ist der Be­sitz im Verhältnis zur Hypothekenbank nicht feindlich, sondern sachen­recht­lich gestattet, und die Bank besaß kein Eigentum, sondern eine Si­cher­heit. Der feind­li­che Besitz schlägt ebenso fehl wie die darauf beruhende be­hauptete Ei­gen­tums­ersitzung. Das Abtretung an den Verein war letztlich folgenlos.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.