In New Orleans erklärte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA die Gründe. Die Käuferin verlangte den Kaufpreis zu Recht wegen des Fehlschlagens der Nachbesserung zurück. Sie hatte jedoch die Schadensberechnung allein auf den Kaufpreis gefußt und nicht den behaltenen Wert nach der Reparatur durch Dritte abgezogen. Ihr Schaden als direct Damages war damit unzureichend bewiesen.
Die Haftungsbegrenzung durch eine Limitation of Liability-Klausel versagte, weil sie sich auf Schäden bezog, die aus dem Fehlschlagen der Gewährleistung der Qualität und Nachbesserung herrühren. Sie wirkt nicht bei anderen Folgeschäden, die außerhalb der Verfolgung des Vertragszwecks entstehen. In solchen Fällen gelten die allgemeinen Vertragsregeln:
"[W]here an apparently fair and reasonable clause because of circumstances fails in its purpose or operates to deprive either party of the substantial value of the bargain, it must give way to the general remedy provisions in this Article." MISS. CODE. ANN ยง 75-2-719 cmt. 1.