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Montag, den 21. Mai 2018

Datenschutz, Datenschleuder und Datenverrat

 
.   Datenschutz wäre einfacher, wenn man den Browser nicht als Datenschleuder einsetzen würde. Aus einem Fenster tropfen Daten ins näch­ste, weil der Besucher nur Standardeinstellungen verwendet. Auf dem Server lässt sich der resultierende Datenverrat durch den einfachen Befehl meta name = "referrer" content = "no-referrer" vermeiden, aber warum nicht an der Quelle die Lecks stopfen?

Beim Besuch jeder Seite sendet ein Browser Daten. Der Server des German American Law Journal spei­chert beispielsweise nur: 38.100.42.2 atom.anwalt.us [21/May/2018:15:53:24 -0400] GET / HTTP/1.1 200 0. Der Server inter­es­siert sich kaum für die ihm aufgedrängten Da­ten. Er will nur wis­sen, ob ein Telefon oder ein großer Bildschirm an­klopft, damit er das Pas­sen­de sendet.

Schauen Sie mal, was Sie ver­sen­den: Ihre Daten auf fremder Seite. Muss das sein? Nein, wir löschen den Datenschmutz, bevor er in der Logdatei landet. Bitte schön!

Das Verratsproblem löst der Server so, dass er dem nächsten Se­rver nicht verrät, wo Sie zuletzt waren. Wir experimentieren auch mit anderen Lösungen, um Ihren Datenabfluss zu mindern. Aber die eigenen Browsereinstellungen auf Datensicherheit einzustimmen, ist der beste Datenschutz.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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