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Mittwoch, den 13. Juni 2018

Datenverlust kann Haftung auslösen, bestimmt Revision  

Privacy Statement schuetzt nicht vor Datenverlust
.   In Hutton v. National Board of Examiners in Optometry Inc. stritten die Parteien in der Revision, ob ein Datenverlust mit nachfolgendem Iden­ti­täts­diebstahl, der Einrichtung von Kredit­kar­ten­konten durch Unbekannte und die ver­lo­re­ne Kreditwürdigkeit bereits einen Schaden be­deu­tet, der die Aktivlegitimation der Opfer be­legt, oder ob, wie die beklagte Vereinigung be­haup­tet, ein Geldschaden entstanden sein muss, um sie nach einem Hackerangriff mit Daten­verlust zur Haftung heranziehen zu kön­nen.

Am 12. Juni 2018 entschied in Richmond das Bundesberufungsgericht des vier­ten Bezirks der USA gegen den Verband, dem die staatliche Zulas­sungs­prüfung für Augenärzte zugewiesen ist. Die Kläger konnten bereits nach­wei­sen, dass ihnen nur die Anmeldung zur Prüfung gemeinsam war und im Identitätsklau teilweise lange abgelegte Geburtsnamen eingesetzt wurden, die sie als Ge­mein­sam­keit der Beklagten überlassen hatten. Die Beklagte bestritt wenig über­zeu­gend einen Datenverlust und kämpfte um ihren guten Ruf.

Die Revision entschied, dass ein justiziabler Schaden vorliegt, der über den Scha­den eines reinen Datenklaus hinausgeht, bei dem sich der finanzielle Ver­lust noch nicht konkretisiert. Die Kläger hatten bereits Zeit und Geld in­vestieren müs­sen, um die Folgen des Identitätsdiebstahls abzuwenden. Auch die un­er­wünsch­ten Kreditkartenverpflichtungen stellen einen kon­kre­ten Schaden dar. Da ein Schaden vorliegt, nimmt die Klage die Einstiegshürde für einen Prozess, der sich nun vor dem Untergericht entfaltet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.