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Freitag, den 15. Juni 2018

Aussagen von Staaten zum eigenen Recht anfechtbar  

.   Der Supreme Court der Vereinigten Staaten warnt aus­län­di­sche Staaten im Fall Animal Science Products Inc. v. Hebei Welcome Phar­ma­ceu­tical Co.: Ihre Erklärungen ihres eigenen Rechts unterliegen im US-Prozess wie alle Sachverständigengutachten über fremdes Recht der Ge­gen­prü­fung durch die Gegenseite und das Gericht. In New York City hatte die Revision fälschlich angenommen, dass eine Aussage eines Staates über sein Recht das Gericht bindet.

Das Comity-Prinzip, erfahren wir am 14. Juni 2018, verpflichtet das Gericht nur zum Respekt vor der fremden Stellungnahme und schließt eine andere Wür­di­gung der Beweise des ausländischen Rechts nicht aus.

Diese gute Nachricht für uns Gutachter und Sachverständige für internatio­na­les Recht folgte, weil ein Gericht eine Staatsaussage für bindend hielt, ob­wohl eine Partei belegt hatte, dass derselbe Staat an anderer Stelle sein Recht anders er­klärt hatte. Grundsätzlich ist fremdes Recht beweisrechtlich wie eine Tatsachen­frage zu behandeln: Nach dem Vortrag beider Seiten, in der Regel durch Gutach­ten und Sachverständigenverhör, folgt die Beweiswürdigung zur Feststellung des vorge­tra­ge­nen Rechts, das auf die Tatsachen angewandt wer­den soll. Dabei unterliegt auch die Glaubwürdigkeit der Sachverständigen der sorgfältigen Prü­fung im Kreuzverhör.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.