In San Francisco erinnerte das Hollywood-freundliche Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA, das sich gern des Urheberrechts annimmt, daran, dass das Gesetz die Kostenerstattung ins Ermessen des Richters stellt. Hier hatte der Richter dem Beklagten ein paar hundert Dollar Prozesskosten auferlegt, aber kein Anwaltshonorar. Das kann einen Missbrauch darstellen. Weil der Richter die Ermessensabwägung nicht nach den im Beschluss lesenswert ausgeführten Merkmalen von 17 USC §505 vornahm, wird das Urteil aufgehoben und eine Neubeurteilung angeordnet.
In San Francisco erinnerte das Hollywood-freundliche Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA, das sich gern des Urheberrechts annimmt, daran, dass das Gesetz die Kostenerstattung ins Ermessen des Richters stellt. Hier hatte der Richter dem Beklagten ein paar hundert Dollar Prozesskosten auferlegt, aber kein Anwaltshonorar. Das kann einen Missbrauch darstellen. Weil der Richter die Ermessensabwägung nicht nach den im Beschluss lesenswert ausgeführten Merkmalen von 17 USC §505 vornahm, wird das Urteil aufgehoben und eine Neubeurteilung angeordnet.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.