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Freitag, den 10. Aug. 2018

Hilfe, Ausforschung im USA-Prozess!  

.   Hilfe, unser Vertragspartner in den USA soll ver­nom­men wer­den! Vielleicht auch wir! Was sind das für merkwürdige Begriffe im ame­rikani­schen Zivilprozess?
  • Discovery: Das Beweisverfahren, auf gut Deutsch das Aus­for­schungsbeweisverfahren, mit dem u.a. über unbeteiligte Dritte Be­weise für Klagebehauptungen ermittelt werden. Dieses Verfahren geht der Hauptverhandlung voraus und findet nicht vor dem Gericht statt, sondern zwischen den Parteien.
  • Depositions: Die Zeugenvernehmung im Rahmen der Dis­co­ve­ry.
  • Interrogatories: Eine Anordnung an Zeugen, Unterlagen vor­zu­legen und schriftliche Fragen zu beantworten.
  • Transcript: Das Wortprotokoll der Vernehmung. Zeugen­vernehmungen erfolgen im Beisein eines Wort­protokoll­führers. Das Wortprotokoll wird zu den Verfahrensakten genommen.
  • Subpoena: Die Anordnung an Zeugen, der Ladung zu Depositions und Interrogatories nachzukommen.
  • Subpoena Duces Tecum: Eine Anordnung an Zeugen, zur Vernehmung Unterlagen mitzubringen und offenzulegen.
  • Protective Order: Eine Verfügung des Gerichts auf Antrag der Zeu­gen oder Dritter zum Schutz der Unterlagen und protokollier­ten Aussagen, die im Rahmen der Discovery ins Verfahren ein­ge­bracht wer­den. Normalerweise wird alles den Parteien mitge­teilt und vieles öffentlich zugängig. Durch eine Protective Order werden Teile der Aussagen und Unterlagen geschützt. Der Schutz erfasst meist das Verbot der Veröffentlichung. Praktisch bedeu­tet es oft, dass nur die beteiligten Anwälte die Aussagen und Unter­lagen lesen oder wahr­nehmen dürfen.
  • Hört sich kompliziert an. Ist es auch!

    Darf ich denn mit dem Zeugen vor der Vernehmung sprechen, damit er nicht un­se­re Geschäftsgeheimnisse verrät? Pi-Mal-Daumen-Antwort: Zeugen­be­ein­flus­sung ist unzulässig und kann sogar strafbar sein. Die Zeugenladung stellt jedoch kein Mundverbot dar.

    Also insgesamt eine ABM für Anwälte, obwohl ich mit dem Verfahren nichts zu tun habe? Leider. Zumal hier in den USA über 50 Rechtsordnungen unter­schied­li­che Regelungen ohne einheit­liches Zivilprozessrecht vorsehen. Also alles dort oben unter dem Vorbehalt, dass das anwendbare Recht erst noch ermittelt und aus­ge­wertet werden muss.







    CK
    Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

    2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

    Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.