Punitive Damages sind für Extremfälle vorgesehen. Sie passen nicht zu jedem Schadensersatzanspruch in den USA. Wenn die Zivilgeschworenen Strafschadensersatz zusprechen, kann der Betrag noch in der ersten Instanz korrigiert werden. Der Richter darf den Geschworenenspruch verwerfen und ein neues Verfahren anordnen. Er kann auch den Spruch der Jury durch das Remittitur herabsetzen. Wenn die erste Instanz Fehler begeht, gibt es die Korrektur durch die nächsten Instanzen.
Bevor eine für Pressemeldungen interessante Summe ausgezahlt werden muss, kann so viel geschehen! Nur berichtet die Presse fast nie über das Verfahren nach dem Verdikt der Jury. Außerdem gilt ganz grundsätzlich, dass man heute nicht mehr mit den Zahlen aus der Zeit vor dem April 2003 argumentieren darf. Damals führte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall State Farm v. Campbell, 538 US 408 (2003), nach langem Zögern eine Berechnungsformel für den Strafschadensersatz ein, die Wahnsinnsbeträge verfassungswidrig machte.
Seit diesem Urteil des Supreme Court muss der Strafschadensersatz verhältnismäßig sein. Er darf das Neunfache vom tatsächlichen Schadensersatz nicht überschreiten. Auch ein Schiedsgericht muss die materiellen Grenzen des Strafschadensersatzes beachten.
Verharmlosen darf man das Konzept genauso wenig wie seinen Missbrauch durch manche auf Erfolgsbasis arbeitende Rechtsanwälte in den USA, die oft Fälle nur annehmen, wenn sie einen Anspruch auf Strafschadensersatz geltend machen können.
Obwohl sich zahlreiche Quota-Litis-Lawyers wie Hyänen gebärden, gibt es auch bei ihnen ein Korrektiv. Sie kennen die Rechtsprechung und lehnen Mandate ab, die keine nahezu 100-prozentige Erfolgsaussicht vor der Jury versprechen. Selbst dann kalkulieren sie, dass von 20 Fällen vielleicht einer rentabel ist. Als Gegner muss man sie im konkreten und in der Regel seltenen Fall hinnehmen, doch darf man sich beim Markeintritt in die USA nicht von sensationellen Pressemeldungen einschüchtern lassen.