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Montag, den 13. Aug. 2018

Strafschadensersatz 1x1 - Punitive Damages in den USA  

.   Was über den Strafschadensersatz berichtet wird, grenzt an Hysterie. Selten melden sich rationale Stimmen, die im deutschsprachigen Raum aufgrund wissenschaftlicher Recherchen oder praktischer Erfahrung im US-Pro­zess das Zerrbild dieses erschreckenden Konzepts im amerika­ni­schen Recht rich­tig­stellen. Dabei ist es recht einfach:

Punitive Damages sind für Extremfälle vorgesehen. Sie passen nicht zu je­dem Schadensersatzanspruch in den USA. Wenn die Zivilgeschworenen Straf­scha­dens­er­satz zusprechen, kann der Betrag noch in der ersten Instanz korrigiert werden. Der Richter darf den Geschworenenspruch verwerfen und ein neues Verfahren anordnen. Er kann auch den Spruch der Jury durch das Remittitur herabsetzen. Wenn die erste Instanz Fehler begeht, gibt es die Korrektur durch die nächsten Instanzen.

Bevor eine für Pressemeldungen interessante Summe ausgezahlt werden muss, kann so viel geschehen! Nur berichtet die Presse fast nie über das Verfahren nach dem Verdikt der Jury. Außerdem gilt ganz grundsätzlich, dass man heute nicht mehr mit den Zahlen aus der Zeit vor dem April 2003 ar­gu­mentieren darf. Damals führte der Oberste Bundesgerichtshof der Ver­ei­nig­ten Staaten in Wash­ing­ton im Fall State Farm v. Campbell, 538 US 408 (2003), nach langem Zögern eine Be­rech­nungsformel für den Strafschadensersatz ein, die Wahnsinnsbeträge ver­fas­sungs­wid­rig machte.

Seit diesem Urteil des Supreme Court muss der Strafschadensersatz ver­hält­nis­mäßig sein. Er darf das Neunfache vom tatsächlichen Schadensersatz nicht über­schrei­ten. Auch ein Schiedsgericht muss die materiellen Grenzen des Straf­scha­dens­ersatzes beachten.

Verharmlosen darf man das Konzept genauso wenig wie seinen Missbrauch durch manche auf Erfolgsbasis arbeitende Rechtsanwälte in den USA, die oft Fäl­le nur annehmen, wenn sie einen Anspruch auf Strafschadensersatz geltend ma­chen können.

Obwohl sich zahlreiche Quota-Litis-Lawyers wie Hyänen gebärden, gibt es auch bei ihnen ein Korrektiv. Sie kennen die Rechtsprechung und lehnen Mandate ab, die keine nahezu 100-prozentige Erfolgsaussicht vor der Jury versprechen. Selbst dann kalkulieren sie, dass von 20 Fällen vielleicht einer rentabel ist. Als Gegner muss man sie im konkreten und in der Regel seltenen Fall hinnehmen, doch darf man sich beim Markeintritt in die USA nicht von sensationellen Pres­se­mel­dun­gen einschüchtern lassen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.