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Mittwoch, den 15. Aug. 2018

Produkthaftungsurteil wegen Grillbürstenhaar im Bauch  

.   In Kaminski v. The Libman Co. stellt die Revision an­schau­lich den Klagegrund bei einem Produkthaftungsanspruch dar: Von einer Grillbürste fiel ein Stahlhaar ab und gelangte in den Magen des Klägers. Nach­dem es weg­operiert war, ging das Haar verloren, aber die Gerichte prüften den­noch die Ansprüche aufgrund unzureichender Warnung vor Gefahren und feh­ler­haf­ten Designs. Die Revisionsbegründung erklärt lehrreich die Prüfschritte.

Am 14. August 2018 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti wie das Untergericht. Als einfaches Werkzeug. simple Tool, das jedermann bekannt ist, bedarf es keiner Warnhinweise. Der angebliche De­sign­fehler, dessen Alternative eine andere Stahlsorte wäre, unterliegt einer Ab­wä­gung von Vor- und Nachteilen nach dem Risk Utility Test. Er zeigt, dass die Bürste nicht unangemessen gefährlich war.
Michigan courts have categorized products as simple tools "when one or both of the following conditions exist: (1) the products are not high­ly mechanized, thus allowing the users to maintain control over the products; (2) the intended use of the products does not pla­ce the users in obviously dangerous positions." … Both re­qui­re­ments are met here. First, a grill brush is not mechanized and is controlled entirely by the user. Second, a grill brush does not put the user in obviously dangerous positions.

Kaminski does not argue that the grill brush was defectively ma­nu­fac­tured. In addition, we have already determined that there was no failure to warn. That leaves only a claim for defective design. Under Prentis, and as codified in Mich. Comp. Laws §600.2946(2), a claim ba­sed on defective design necessarily requires a risk-utility analysis.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.