In Gustavsen v. Alcon Laboratories Inc. entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA zunächst, dass die Aktivlegitimation vorliegt, weil unter anderen eine Preisminderung bei einem geringeren Tropfenvolumen denkbar sei und ein Schaden behauptet werden darf. Mehrere einzelstaatliche Gesetze sehen für unlautere Geschäftspraktiken einen Schadensersatz vor. Das Kundenanliegen sei mithin justiziabel.
Auf Bundesebene gelten jedoch die Regeln der Food and Drug Administration in Washington, DC, für Pharmaprodukte. Das Gericht erläuterte lesenswert das Verhältnis vom Bundesrecht zum Recht der Einzelstaaten und bestätigte die untergerichtliche Klageabweisung, weil bei solchen Waren das Bundesrecht vorgeht und die Dosierung von den beklagten Herstellern bei Beachtung der Dosierungsverordnung nicht ohne Zustimmung des Bundesamts - verschwendungsmindernd - verändert werden darf:
… we therefore conclude that changing the product bottle so as to dispense a different amount of prescription eye solution is a "major change" under 21 C.F.R. § 314.70(b). That conclusion, in turn, means that plaintiffs' attempt to use state law to require such a change is preempted.