• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 27. Aug. 2018

Schadensersatz für verschwendete Augentropfen  

.   In Boston erklärte die Revision am 27. August 2018, ob Kun­den Schadensersatz für die Verschwendung von Augentropfen von deren Her­stellern erhalten, weil ihre Beh&aum;lter unnötig große Tropfen abgeben: 15 Mil­li­liter reichten medizinisch, aber die Tropen enthielten 24 bis 50. Das wirke sich auf den Preis aus, und der überzahlte Preis solle erstattet werden.

In Gustavsen v. Alcon Laboratories Inc. entschied das Bundes­beru­fungs­ge­richt des ersten Bezirks der USA zunächst, dass die Aktivlegitimation vorliegt, weil unter anderen eine Preisminderung bei einem geringeren Tropfenvolumen denkbar sei und ein Schaden behauptet werden darf. Mehrere einzelstaatliche Gesetze sehen für unlautere Geschäftspraktiken einen Schadensersatz vor. Das Kundenanliegen sei mithin justiziabel.

Auf Bundesebene gelten jedoch die Regeln der Food and Drug Administration in Washington, DC, für Pharmaprodukte. Das Gericht erläuterte lesenswert das Ver­hältnis vom Bundesrecht zum Recht der Einzelstaaten und bestätigte die un­ter­ge­richtliche Klageabweisung, weil bei solchen Waren das Bundesrecht vor­geht und die Dosierung von den beklagten Herstellern bei Beachtung der Do­sie­rungs­ver­ordnung nicht ohne Zustimmung des Bundesamts - verschwendungs­min­dernd - verändert werden darf:
… we therefore conclude that changing the product bottle so as to dis­pen­se a different amount of prescription eye solution is a "major chan­ge" under 21 C.F.R. § 314.70(b). That conclusion, in turn, means that plaintiffs' attempt to use state law to require such a change is preempted.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.