Trumps Wahleinmischungsdekret: Trifft es politischen Austausch?
CK • Washington. Am 14. September 2018 verkündete Trump im Bundesanzeiger, Federal Register, seine Executive Order 13848--Imposing Certain Sanctions in the Event of Foreign Interference in a US Election. Auf den ersten Blick ist bedenklich, dass es die politischen und kulturellen Stiftungen in Washington mit Verbindungen zum Ausland treffen kann. Je nach Tätigkeit unterliegen sie bereits dem Foreign Agents Registration Act und anderen Meldepflichten, wenn ihre Arbeit als politisch und Lobby gelten kann. Bisher hielt sich die Strafabteilung des Bundesjustizministeriums, die für FARA zuständig ist, bei der Beurteilung solcher Stiftungen zurück. Trump bringt jedoch den FARA-Kessel zum Brodeln.
Während Stiftungen ihre Arbeit und Meldepflichten nach FARA neu beurteilen sollten, ist das Trump-Dekret bedenklicher als alles Bisherige. FARA gehört zum Verwaltungs- und Strafrecht. Das Dekret unterwirft jegliche behauptete Einmischung in Wahlen dem Compliance-Recht mit Sanktionen mehrerer Ministerien, die wegen ihrer undurchsichtigen Arbeit mit Schwarzen Listen berüchtigt sind. Was als Einmischung gilt, muss erst definiert werden. Vorsichtshalber sollte jede Stellungnahme zur Politik, die US-Wählern zu Ohren kommen kann, als potentielle Einmischung angesehen werden. Vorsichtshalber sind daher auch Lobbyanmeldungen beim Justizministerium und dem Kongress zu empfehlen.
Auf den ersten Blick wirkt das Dekret verfassungswidrig overbroad, doch nützt diese Einschätzung weder der Stiftungsverwaltung noch dem ausländischen Journalisten oder Unternehmer, der als Gastkommentator einer Stiftungsveranstaltung oder eines Uni-Forums auftritt. Ab jetzt drohen Vermögenseinziehungen, Kontensperren und persönliche Haftung nach Trump-Kriterien. Diese sind bekanntlich unfassbar und unvorhersehbar.
Während Stiftungen ihre Arbeit und Meldepflichten nach FARA neu beurteilen sollten, ist das Trump-Dekret bedenklicher als alles Bisherige. FARA gehört zum Verwaltungs- und Strafrecht. Das Dekret unterwirft jegliche behauptete Einmischung in Wahlen dem Compliance-Recht mit Sanktionen mehrerer Ministerien, die wegen ihrer undurchsichtigen Arbeit mit Schwarzen Listen berüchtigt sind. Was als Einmischung gilt, muss erst definiert werden. Vorsichtshalber sollte jede Stellungnahme zur Politik, die US-Wählern zu Ohren kommen kann, als potentielle Einmischung angesehen werden. Vorsichtshalber sind daher auch Lobbyanmeldungen beim Justizministerium und dem Kongress zu empfehlen.
Auf den ersten Blick wirkt das Dekret verfassungswidrig overbroad, doch nützt diese Einschätzung weder der Stiftungsverwaltung noch dem ausländischen Journalisten oder Unternehmer, der als Gastkommentator einer Stiftungsveranstaltung oder eines Uni-Forums auftritt. Ab jetzt drohen Vermögenseinziehungen, Kontensperren und persönliche Haftung nach Trump-Kriterien. Diese sind bekanntlich unfassbar und unvorhersehbar.