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Freitag, den 14. Sept. 2018

Trumps Wahleinmischungsdekret: Trifft es politischen Austausch?  

.   Am 14. September 2018 verkündete Trump im Bun­des­an­zei­ger, Federal Register, seine Executive Order 13848--Imposing Cer­tain Sanc­ti­ons in the Event of Foreign Interference in a US Election. Auf den er­sten Blick ist be­denklich, dass es die politischen und kulturellen Stiftungen in Washington mit Verbindungen zum Ausland treffen kann. Je nach Tätigkeit un­ter­lie­gen sie be­reits dem Foreign Agents Registration Act und anderen Meldepflichten, wenn ihre Arbeit als politisch und Lobby gelten kann. Bisher hielt sich die Straf­ab­tei­lung des Bundesjustizministeriums, die für FARA zuständig ist, bei der Beurtei­lung solcher Stiftungen zurück. Trump bringt jedoch den FARA-Kessel zum Bro­deln.

Während Stiftungen ihre Arbeit und Meldepflichten nach FARA neu beurteilen soll­ten, ist das Trump-Dekret bedenklicher als alles Bisherige. FARA gehört zum Verwaltungs- und Strafrecht. Das Dekret unterwirft jegliche behauptete Einmi­schung in Wahlen dem Compliance-Recht mit Sanktionen mehrerer Mi­ni­ste­ri­en, die wegen ihrer undurchsichtigen Arbeit mit Schwarzen Listen berüchtigt sind. Was als Einmischung gilt, muss erst definiert werden. Vorsichtshalber soll­te jede Stellungnahme zur Politik, die US-Wählern zu Ohren kommen kann, als po­ten­ti­elle Einmischung angesehen werden. Vorsichtshalber sind daher auch Lob­by­an­mel­dungen beim Justizministerium und dem Kongress zu empfeh­len.

Auf den ersten Blick wirkt das Dekret verfassungswidrig overbroad, doch nützt diese Einschätzung weder der Stif­tungsverwaltung noch dem ausländischen Journalisten oder Unternehmer, der als Gastkommentator einer Stiftungs­ver­an­stal­tung oder eines Uni-Forums auftritt. Ab jetzt drohen Vermögensein­zie­hun­gen, Kontensperren und persönliche Haftung nach Trump-Kriterien. Diese sind bekanntlich unfassbar und unvorhersehbar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.