Revision analysiert Gerichtsstandsklausel
CK • Washington. Choice of Law, Rechtswahl, und Jurisdiction, Gerichtsstand, legten die Parteien in Hisey v. Qualtek USA LLC fest und stritten sich später um die Verweisung, als der Kläger meinte, bezirksfremd klagen zu dürfen. Unter anderem habe das Gericht ignoriert, dass die Vertragsklausel nicht den Gerichtsort bestimme, und habe aufgrund fehlerhafter Auslegung des Forum Non Conveniens-Grundsatzes im Supreme Court-Fall Atlantic Marine Construction Co., Inc. v. United States District Court for the Western District of Texas, 134 S. Ct. 568 (2013), die Klage abgewiesen statt sie zu verweisen, behauptete er in der Revision unter Vorlage der Klausel:
In the event a dispute does arise egarding your employment with the Company, including any validity interpretation, construction and performance of this letter, said dispute shall be governed by and construed in accordance with the substantive laws of the Commonwealth of Pennsylvania. Jurisdiction for resolution of any disputes shall be solely in PennsylvaniaAm 9. Oktober 2018 analysierte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta die Klausel im Lichte des Präzedenzfalls. Dort hatte die Klausel ein bestimmtes Gericht benannt, sodass allgemeines Bundesprozessrecht griff. Hier durfte das Gericht die Klage abweisen, weil keine Partei die Verweisung beantragt hatte. Dabei musste es weder die Interessen der Parteien abwägen noch so auslegen, dass es dem Kläger zur Aufklärung über alternative Anträge oder die Wahrung der Verjährungsfrist verpflichtet war.