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Dienstag, den 09. Okt. 2018

Revision analysiert Gerichtsstandsklausel  

.   Choice of Law, Rechtswahl, und Jurisdiction, Gerichts­stand, legten die Parteien in Hisey v. Qualtek USA LLC fest und strit­ten sich später um die Verweisung, als der Kläger meinte, bezirksfremd klagen zu dürfen. Unter anderem habe das Gericht ignoriert, dass die Vertragsklausel nicht den Gerichtsort bestimme, und habe aufgrund fehlerhafter Auslegung des Fo­rum Non Conveniens-Grundsatzes im Supreme Court-Fall Atlantic Ma­ri­ne Con­struction Co., Inc. v. United States District Court for the Western Dis­trict of Te­xas, 134 S. Ct. 568 (2013), die Klage abgewiesen statt sie zu ver­wei­sen, be­haup­te­te er in der Revision unter Vorlage der Klausel:
In the event a dispute does arise egarding your employment with the Company, including any validity interpretation, construction and performance of this letter, said dispute shall be governed by and construed in accordance with the substantive laws of the Com­mon­wealth of Pennsylvania. Jurisdiction for resolution of any dispu­tes shall be solely in Pennsylvania
Am 9. Oktober 2018 analysierte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta die Klau­sel im Lichte des Präzedenzfalls. Dort hatte die Klau­sel ein bestimmtes Gericht benannt, sodass allgemeines Bundes­pro­zess­recht griff. Hier durfte das Gericht die Klage abweisen, weil keine Partei die Ver­wei­sung beantragt hatte. Dabei musste es weder die Interessen der Par­tei­en ab­wä­gen noch so auslegen, dass es dem Kläger zur Aufklärung über al­ter­na­ti­ve An­trä­ge oder die Wahrung der Verjährungsfrist verpflichtet war.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.