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Dienstag, den 23. Okt. 2018

Fabrik in Küstennähe? Sturmflutrisiko im US-Recht  

.   Der Revisionsentscheid Madelaine Chocolate Novelties, Inc. v. Great N. Ins. Co. betrifft die versicherungsrechtliche Sturm­flut­haf­tung für Schäden in Küstennähe. Ein Unternehmen verlangte eine Haf­tungs­deckung für etwa $40 Mio. an Schäden durch windgetriebene Flu­ten. Am 23. Oktober 2018 erörterte das Gericht zuerst die Haf­tungs­klau­sel für Wind­schä­den, dann die Ausschlüsse. Das Untergericht war von ein­deu­ti­gen, nicht aus­le­gungs­fähigen Regelungen in der Versicherungspolice aus­ge­gan­gen und ent­schied ge­gen die Versicherungsnehmerin.

Diese hatte eine umfassende Deckung erwerben wollen, wie es sinnvoll ist, wenn man in Küstennähe eine Fabrik baut - oder dort, wo Erdbeben, Waldbrän­de, Wirbelstürme oder Überflutungen auftreten, also fast überall in den USA. Nach dem Hurrikan Katrina waren zahlreiche Präzedenzfälle zur Ri­si­ko­ab­gren­zung und Ausschlussklauseln über das Zusammentreffen von Wind und Wasser entwickelt worden. Das Untergericht setzte auf diese.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City ent­schied jedoch, dass diese Präzedenzfälle nicht direkt das Wording in der vor­lie­gen­den Police treffen. Uneindeutigkeiten führen zur Auslegung, und die Aus­le­gung von Haftungsausschlüssen richtet sich im Zweifel gegen den Ver­si­che­rer. Es gab dem Untergericht auf, erneut ohne die Katrina-Entscheidungen die Klau­seln auf ihre Eindeutigkeit zu prüfen. Obwohl dies Rechtsfragen be­trifft, ge­stat­tete es den Parteien, dazu ins Beweisausforschungsverfahren, Dis­co­very, ein­zu­stei­gen, um Tatsachenfragen zu den in den zitierten Klauseln ver­wand­ten Begriffen zu klären.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.