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Donnerstag, den 25. Okt. 2018

IP-Kauf im Asset Purchase scheitert: Betrug

 
.   Schadensersatz wegen Betrugs und Vertragsbruchs ver­lang­te der Kläger im Revisionsentscheid Hollister Inc. v. Zassi Holdings Inc. vom 25. Oktober 2018. Er hatte vom Beklagten dessen Geschäfte im As­set Purchase erworben und dabei die Zusicherung erhalten, dass das gei­sti­ge Eigentum unbelastet von Rechten Dritter sei. Später stellte er fest, dass ein wich­ti­ges Patent, dass ihm ein Marktmonopol verleihen sollte, bereits an sei­nen Wettbewerber lizensiert war. Das Untergericht gab ihm nichts, weil er kei­nen Schaden beziffern konnte.

In Atlanta entdeckte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA zwei Fehler im Urteil, die es lehrreich erörtert. Erstens hatte das Unter­ge­richt den Zeitraum für die Schadensbemessung ab dem Zeitpunkt der Aufdeckung des Betrugs festgelegt. Nach dem anwendbaren Recht Floridas ist jedoch der Ver­trags­schluss, also das Closing beim Asset Purchase, maßgeblich - hier vier Jah­re früher. Zudem hatte die erste Instanz rechtsfehlerhaft den Nachweis des Scha­dens bewertet und als misslungen bezeichnet. Die Entscheidung ist in bei­den Punk­ten für Schadensersatzforderungen wegen fehlender unbelasteter IP-Rechte be­deut­sam.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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