Sammelklage wegen funktionsloser Software
CK • Washington. Das Unheil der Sammelklage zeigt der Revisionsbeschluss in Beaton v. SpeedyPC Software am 31. Oktober 2018. Der Kläger ließ seinen PC über das Internet gratis untersuchen und lud dann eine kostenpflichtige Programmversion zur Reparatur aufgezeigter Fehler herunter. Weil diese bei ihm nichts außer der Fehlerbestätigung tat, verklagte er im eignen Namen sowie dem aller amerikanischen Kunden den Hersteller aus dem Ausland. Das Gericht erlaubte die Sammelklage für ihn und alle im Gerichtsbezirk wohnenden Kunden nach dem Verbraucherschutzrecht des Bezirks sowie für alle Amerikaner nach Gewährleistungsrecht.
Als Softwareanbieter wünschte man sich die rasche Gelegenheit, selbst oder durch Gutachter die Funktionalität des Programmes dem Gericht erklären zu dürfen und notfalls beim Kunden die Fehlerursache zu erforschen und zu beheben. Doch nein, mit der Sammelklage ist der Hersteller nun in ein extrem teures und aufreibendes Verfahren eingebunden! Für einige hundertausend Dollar Anwaltskosten folgt nach dem bestätigenden Revisionsbeschluss vom Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Chicago das Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery. Dann dürfen Anträge zu materiellen und prozessualen Fragen gestellt werden, die möglicherweise in einen Termin vor den Geschworenen münden.
Unter dem prozessualen Druck leidet der Ruf des Anbieters, da die unbenannten Sammelkläger erst über die Presse oder per Post auf das Verfahren hingewiesen werden müssen, während die Kläger hoffen, dass sich der Beklagte zu einem Vergleich erpressen lässt. Dieser hat wenigstens in der Revision erreicht, dass die noch abschließend zu beurteilende Frage des lizenzvertraglich anwendbaren Rechts von Kanada vom Untergericht zu berücksichtigen ist. Möglicherweise ist es günstiger als das noch zu ermittelnde anwendbare Gewährleistungsrecht des US-Forumsstaates. Beim Verbraucherschutzrecht ist er allerdings an das des Kundenstaates gebunden.
Als Softwareanbieter wünschte man sich die rasche Gelegenheit, selbst oder durch Gutachter die Funktionalität des Programmes dem Gericht erklären zu dürfen und notfalls beim Kunden die Fehlerursache zu erforschen und zu beheben. Doch nein, mit der Sammelklage ist der Hersteller nun in ein extrem teures und aufreibendes Verfahren eingebunden! Für einige hundertausend Dollar Anwaltskosten folgt nach dem bestätigenden Revisionsbeschluss vom Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Chicago das Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery. Dann dürfen Anträge zu materiellen und prozessualen Fragen gestellt werden, die möglicherweise in einen Termin vor den Geschworenen münden.
Unter dem prozessualen Druck leidet der Ruf des Anbieters, da die unbenannten Sammelkläger erst über die Presse oder per Post auf das Verfahren hingewiesen werden müssen, während die Kläger hoffen, dass sich der Beklagte zu einem Vergleich erpressen lässt. Dieser hat wenigstens in der Revision erreicht, dass die noch abschließend zu beurteilende Frage des lizenzvertraglich anwendbaren Rechts von Kanada vom Untergericht zu berücksichtigen ist. Möglicherweise ist es günstiger als das noch zu ermittelnde anwendbare Gewährleistungsrecht des US-Forumsstaates. Beim Verbraucherschutzrecht ist er allerdings an das des Kundenstaates gebunden.