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Mittwoch, den 31. Okt. 2018

Sammelklage wegen funktionsloser Software

 
.   Das Unheil der Sammelklage zeigt der Revisionsbeschluss in Beaton v. SpeedyPC Software am 31. Oktober 2018. Der Kläger ließ seinen PC über das Internet gratis untersuchen und lud dann eine kostenpflichtige Pro­gramm­version zur Reparatur aufgezeigter Fehler herunter. Weil diese bei ihm nichts außer der Fehlerbestätigung tat, verklagte er im eignen Namen sowie dem al­ler ame­ri­ka­ni­schen Kunden den Hersteller aus dem Ausland. Das Gericht er­laub­te die Sam­mel­kla­ge für ihn und alle im Gerichtsbezirk wohnenden Kun­den nach dem Ver­brau­cher­schutz­recht des Bezirks sowie für alle Ame­ri­ka­ner nach Gewähr­leis­tungs­recht.

Als Softwareanbieter wünschte man sich die rasche Gelegenheit, selbst oder durch Gutachter die Funktionalität des Programmes dem Gericht erklären zu dürfen und notfalls beim Kunden die Fehler­ur­sa­che zu er­for­schen und zu be­he­ben. Doch nein, mit der Sammelklage ist der Hersteller nun in ein extrem teu­res und aufreibendes Verfahren eingebunden! Für einige hundertausend Dollar An­walts­kos­ten folgt nach dem be­stätigenden Revisionsbeschluss vom Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des siebten Be­zirks in Chicago das Ausforschungsbeweis­ver­fah­ren, Dis­co­very. Dann dürfen An­trä­ge zu materiellen und prozessualen Fragen gestellt werden, die mög­li­cher­wei­se in einen Termin vor den Geschworenen münden.

Unter dem prozessualen Druck leidet der Ruf des Anbieters, da die unbe­nann­ten Sammelkläger erst über die Presse oder per Post auf das Verfahren hin­ge­wie­sen werden müssen, während die Kläger hoffen, dass sich der Be­klag­te zu einem Ver­gleich erpressen lässt. Dieser hat wenigstens in der Revision erreicht, dass die noch abschließend zu beurteilende Frage des lizenzvertraglich an­wend­ba­ren Rechts von Kanada vom Untergericht zu berücksichtigen ist. Mög­li­cher­weise ist es günstiger als das noch zu ermittelnde anwendbare Ge­währ­leis­tungs­recht des US-Forumsstaates. Beim Verbraucherschutzrecht ist er al­ler­dings an das des Kunden­staates gebunden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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