Solange eine rufschädigende Meinung von Fakten getragen ist, haben der Sender und die beklagten Journalisten und Hausjuristen keine Haftung zu befürchten. Das gilt auch für die Weigerung, den Bericht von der Senderwebseite zu entfernen.
Die Merkmale der verschiedenen Ansprüche - von False Light bis zu Outrage - können stark variieren. Die Kernaussage lautet jedoch immer und auch in der Begründung vom 9. November 2018 aus Topeka, dass von Tatsachen abgeleitete Meinungen ohne böswilligen Beleidungsvorsatz keine Haftungstatbestände erfüllen und nachteilige Tatsachen hingenommen werden müssen, wenn sie wahr sind.