• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 10. Nov. 2018

Meinungen über Scharlatan haftungsfrei  

.   Eine Radioanstalt berichtete, dass ein Musiker seinen Ruhm oder Unruhm durch eine fiktive Versteigerung einer selbstgemachten Schall­plat­te steigern woll­te, die er selbst in die Auktion einbrachte und sofort zu einem Preis erwarb, der den von Werken berühmter Künstler weit über­traf. Im Urteil Yeager v. National Public Radio arbeitete das Bun­des­ge­richt für Kan­sas eine Litanei von Diffamerierungsschadensersatzansprüchen des kla­gen­den Musikers lehrreich ab.

Solange eine rufschädigende Meinung von Fakten getragen ist, haben der Sen­der und die beklagten Journalisten und Hausjuristen keine Haftung zu be­fürch­ten. Das gilt auch für die Weigerung, den Bericht von der Sender­webs­ei­te zu ent­fernen.

Die Merkmale der verschiedenen Ansprüche - von False Light bis zu Outrage - können stark variieren. Die Kernaussage lautet jedoch immer und auch in der Begründung vom 9. November 2018 aus Topeka, dass von Tatsachen ab­ge­lei­te­te Mei­nun­gen ohne böswilligen Beleidungsvorsatz keine Haftungstatbestände er­füllen und nachteilige Tatsachen hingenommen werden müssen, wenn sie wahr sind.


Samstag, den 10. Nov. 2018

Kein schnelles Geld mit Sammelklage: Missbrauch  

.   Der Kläger im Klagabweisungsurteil im Fall Fahey v. De­Oleo USA Inc. erhoffte sich wohl schnelles Geld durch eine von ihm im Na­men aller Ver­brau­cher in Washington, DC, erhobenen Sammelklage. Er kaufte eine Fla­sche Olivenöl und verklagte den Hersteller mit der Behauptung, die Qualität sei ir­re­führend als extra virgin gekennzeichnet. Eine kalifornische Studie be­wei­se be­reits, dass das Öl diese Qualität geschmacklich nicht erreichte.

Am 8. November 2018 schmetterte das Bundesgericht der Hauptstadt die Kla­ge als unschlüssig ab: Die Studie sei alt und besage nichts über heute ver­kauf­tes Öl. Beim Naturprodukt könne die Qualität immer variieren. Die drei in Kali­for­ni­en ge­prüf­ten Flaschen stammten nicht aus derselben Abfüllung wie die in Wa­shing­ton ver­kauften.

Ohne jeglichen Beleg für die subjektive Qualitätseinschätzung des Klägers, der das Öl nicht einmal als schlecht bezeichnete, und andere Beweise für eine Ver­brau­cher­täu­schung fehle eine justiziable Behauptung der gesetzlichen Tat­be­stands­merk­ma­le. Die Klage illustriert den Missbrauch des Sammelklage­ver­fah­rens im US-Prozessrecht dar. Der Kläger hatte von einem Fall ge­gen den­sel­ben Her­steller gehört und ahmte diesen rasch nach.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.