In diesem Fall gab das Bundesgericht der Hauptstadt dem Auskunftsantrag nicht statt. Das Geolocation-Ergebnis ist nur die erste Hürde, erklärt es. Der antragstellende Urheberrechtsinhaber muss nach der Auffassung dieses Gerichts, die nicht höchstgerichtlich bestätigt ist, doch im Revisionsgericht eines Schwesterbezirks gilt, auch darlegen, wieso der Auskunftsanspruch den Schutz der Privatsphäre von Anschlussinhabern aushebeln soll. Das unterließ der Antragsteller.
Im zuständigen Revisionsbezirk gelangte trotz tausender Klagen keine Revision an den United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, weil der Antragsteller stets den Schwanz einzieht. Das Gericht geht davon aus, dass die Revision das Datenschutzargument als weitere Hürde vor der als Zwangsmittel gestalteten Auskunft prüfen würde. Im einseitigen Zwangsverfahren muss der Antragsteller alles darlegen, weil es keinen Gegner gibt, der sich verteidigen würde. Das Gericht stellt auf den gesetzlichen Datenschutz für Anschlussinhaber im Communications Act ab.
Hinter jedem Anschluss stehen zahlreiche Geräte sowie Personen, deren Privatsphäre beeinträchtigt wäre, wenn der Antrag Erfolg hätte. Der Antragsteller muss zumindest die Person des vermuteten Urheberrechtsverletzers identifizieren, damit nicht wahllos mit der IP-Anschrift in Verbindung stehende Nutzer schwerwiegenden und peinlichen Vorwürfen ausgesetzt werden: … the Court will not accept the risk of misidentification - jedenfalls bei Serienklägern!
Zuvor bereits: Kochinke, IP-Anschrift im US-Datenschutz; URL, IP, DNS und Pornographen; Fast-Flux - IP beweisungeeignet; Eidliche Versicherung zur Dateizuordnung.