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Sonntag, den 18. Nov. 2018

Datenschutz gegen Serienklägers IP-Auskunft

 
Bundesgericht: Geolocation is famously flawed
Copyright Symbol
.   58 Prozent der Urheberrechtsklagen stammen von Copyright Trolls, besagt das Urteil in Strike 3 Holdings LLC v. Doe am 16. November 2018. Diese klagen auf Inhaberauskunft, nachdem sie mit der Geolocation-Technik das zuständige Gericht ermitteln, und nehmen ihre Klagen beim geringsten Widerstand zurück, während sie in den meis­ten Fällen einen Vergleich mit den ermittelten Inhabern allein wegen der behaupteten Schande, jemand könne Pornographie über ihren Internet­an­schluss gefunden und mit der Bittorrent-Technik weitervertrieben haben, abschließen.

In diesem Fall gab das Bundesgericht der Hauptstadt dem Auskunftsantrag nicht statt. Das Geolocation-Ergebnis ist nur die erste Hürde, erklärt es. Der antragstellende Urheberrechtsinhaber muss nach der Auffassung dieses Ge­richts, die nicht höchstgerichtlich bestätigt ist, doch im Revisionsgericht eines Schwesterbezirks gilt, auch darlegen, wieso der Auskunftsanspruch den Schutz der Privatsphäre von Anschlussinhabern aushebeln soll. Das unterließ der An­trag­steller.

Im zuständigen Revisionsbezirk gelangte trotz tausender Klagen keine Re­vi­si­on an den United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, weil der Antragsteller stets den Schwanz einzieht. Das Gericht geht davon aus, dass die Revision das Datenschutzargument als weitere Hürde vor der als Zwangs­mit­tel gestalteten Auskunft prüfen würde. Im einseitigen Zwangs­ver­fah­ren muss der Antragsteller alles darlegen, weil es keinen Gegner gibt, der sich ver­tei­di­gen würde. Das Gericht stellt auf den gesetzlichen Datenschutz für An­schluss­in­ha­ber im Communications Act ab.

Hinter jedem Anschluss stehen zahlreiche Geräte sowie Personen, deren Pri­vat­sphä­re beeinträchtigt wäre, wenn der Antrag Erfolg hätte. Der An­trag­stel­ler muss zumindest die Person des vermuteten Urheberrechtsverletzers iden­ti­fi­zie­ren, damit nicht wahllos mit der IP-Anschrift in Verbindung stehende Nutzer schwerwiegenden und peinlichen Vorwürfen ausgesetzt werden: … the Court will not accept the risk of misidentification - jedenfalls bei Serienklägern!

Zuvor bereits: Kochinke, IP-Anschrift im US-Datenschutz; URL, IP, DNS und Pornographen; Fast-Flux - IP beweisungeeignet; Eidliche Versicherung zur Dateizuordnung.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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