Das Studio unterhält solche Verträge mit zahlreichen Anbietern und wollte seine landesweite Austrahlung mit dem beklagten Anbieter ergänzen. Dessen Programmdirektor schob Verhandlungen hinaus, behauptete ein Ende der Kanalerweiterung mit neuen Studios, warf mit Beleidigungen gegen Minderheiten um sich, und nahm zwei von Weißen geführte Studios mit rustikalen und Horror-Themen neu auf. Ein Afro-Amerikaner leitet das klagende Studio, dessen Wunsch auf einen Carriage Contract mit zahlreichen, wenig stichhaltigen Begründungen abgelehnt wurde.
Die Klage ist mit einer Rassendiskriminierung begründet, und das Studio focht sie mit der Einrede an, dass diese Behauptung ausschlaggebend sein muss, was hier nicht der Fall sei. Die anderen Faktoren stellten den Hauptgrund für den versagten Vertrag dar. Zudem schütze der erste Verfassungszusatz mit meinungs- und pressefreiheitlicher Prägung den Anbieter vor der Behauptung einer diskriminierenden Programmauswahl. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA entschied, dass der Diskrimierungsanspruch schlüssig ist, wenn die Diskriminierung nur eins von mehreren Motiven darstellt.