Rassenmotiv vereitelt Kabelvertrag: Haftung
CK • Washington. Dass das Verweigern einer Vertragsbeziehung allein aus rassistischem Motiv eine Haftung auslöst, ist bereits klar, doch in National Association of African American-Owned Media LLC v. Charter Communications Inc. entschied die Revision, dass dieses Motiv auch zu einer Haftung führt, wenn es nur einen von mehreren Faktoren, die gegen einen Vertrag sprechen, darstellt. Zudem erklärte sie am 19. November 2018, dass die Meinungsfreiheit den Haftungsanspruch nicht aussticht. Der Fall in San Francisco betrifft ein erfolgreiches Fernsehproduktionsstudio, das seit 2011 versucht, einen Vertriebsvertrag mit einem staatlich lizenzierten Kabelprogrammanbieter abzuschließen.
Das Studio unterhält solche Verträge mit zahlreichen Anbietern und wollte seine landesweite Austrahlung mit dem beklagten Anbieter ergänzen. Dessen Programmdirektor schob Verhandlungen hinaus, behauptete ein Ende der Kanalerweiterung mit neuen Studios, warf mit Beleidigungen gegen Minderheiten um sich, und nahm zwei von Weißen geführte Studios mit rustikalen und Horror-Themen neu auf. Ein Afro-Amerikaner leitet das klagende Studio, dessen Wunsch auf einen Carriage Contract mit zahlreichen, wenig stichhaltigen Begründungen abgelehnt wurde.
Die Klage ist mit einer Rassendiskriminierung begründet, und das Studio focht sie mit der Einrede an, dass diese Behauptung ausschlaggebend sein muss, was hier nicht der Fall sei. Die anderen Faktoren stellten den Hauptgrund für den versagten Vertrag dar. Zudem schütze der erste Verfassungszusatz mit meinungs- und pressefreiheitlicher Prägung den Anbieter vor der Behauptung einer diskriminierenden Programmauswahl. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA entschied, dass der Diskrimierungsanspruch schlüssig ist, wenn die Diskriminierung nur eins von mehreren Motiven darstellt.
Das Studio unterhält solche Verträge mit zahlreichen Anbietern und wollte seine landesweite Austrahlung mit dem beklagten Anbieter ergänzen. Dessen Programmdirektor schob Verhandlungen hinaus, behauptete ein Ende der Kanalerweiterung mit neuen Studios, warf mit Beleidigungen gegen Minderheiten um sich, und nahm zwei von Weißen geführte Studios mit rustikalen und Horror-Themen neu auf. Ein Afro-Amerikaner leitet das klagende Studio, dessen Wunsch auf einen Carriage Contract mit zahlreichen, wenig stichhaltigen Begründungen abgelehnt wurde.
Die Klage ist mit einer Rassendiskriminierung begründet, und das Studio focht sie mit der Einrede an, dass diese Behauptung ausschlaggebend sein muss, was hier nicht der Fall sei. Die anderen Faktoren stellten den Hauptgrund für den versagten Vertrag dar. Zudem schütze der erste Verfassungszusatz mit meinungs- und pressefreiheitlicher Prägung den Anbieter vor der Behauptung einer diskriminierenden Programmauswahl. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA entschied, dass der Diskrimierungsanspruch schlüssig ist, wenn die Diskriminierung nur eins von mehreren Motiven darstellt.