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Montag, den 19. Nov. 2018

Rassenmotiv vereitelt Kabelvertrag: Haftung  

.   Dass das Verweigern einer Vertragsbeziehung allein aus rassistischem Motiv eine Haftung auslöst, ist bereits klar, doch in National As­so­ciation of African American-Owned Media LLC v. Charter Com­mu­ni­cations Inc. entschied die Revision, dass dieses Motiv auch zu einer Haf­tung führt, wenn es nur einen von mehreren Faktoren, die gegen einen Ver­trag spre­chen, darstellt. Zudem erklärte sie am 19. November 2018, dass die Mei­nungs­frei­heit den Haftungsanspruch nicht aussticht. Der Fall in San Francisco be­trifft ein erfolgreiches Fernsehproduktionsstudio, das seit 2011 versucht, einen Ver­triebs­ver­trag mit einem staatlich li­zen­zier­ten Kabel­pro­gramm­an­bie­ter ab­zu­schließen.

Das Studio unterhält solche Verträge mit zahlreichen Anbietern und wollte sei­ne landesweite Austrahlung mit dem beklagten Anbieter ergänzen. Des­sen Pro­gramm­direktor schob Verhandlungen hinaus, behauptete ein Ende der Ka­nal­er­wei­terung mit neuen Studios, warf mit Beleidigungen gegen Minderheiten um sich, und nahm zwei von Weißen geführte Studios mit rustikalen und Hor­ror-The­men neu auf. Ein Afro-Amerikaner leitet das klagende Studio, dessen Wunsch auf einen Carriage Contract mit zahlreichen, wenig stich­hal­ti­gen Be­gründungen abgelehnt wurde.

Die Klage ist mit einer Rassendiskriminierung begründet, und das Studio focht sie mit der Einrede an, dass diese Behauptung ausschlaggebend sein muss, was hier nicht der Fall sei. Die anderen Faktoren stellten den Hauptgrund für den ver­sag­ten Vertrag dar. Zudem schütze der erste Verfassungszusatz mit mei­nungs- und pressefreiheitlicher Prägung den Anbieter vor der Behauptung einer dis­kri­mi­nie­ren­den Pro­grammauswahl. Das Bundesberufungsgericht des neun­ten Be­zirks der USA entschied, dass der Diskrimierungsanspruch schlüssig ist, wenn die Diskriminierung nur eins von mehreren Motiven darstellt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.