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Montag, den 17. Dez. 2018

Baustoff-Recycling verletzt Umweltschutzgesetz

 
.   Die Beklagte in Sierra Club v. Con-Strux LLC reißt ohne Gewässerschutzgenehmigung nach dem Clean Water Act Gebäude zur Wiederver­wer­tung von Baustoffen ab und verweist auf die Genehmigungs­re­geln, die ihre Tätigkeiten nicht deutlich einbeziehen. Der kla­gen­de Na­tur­schutz­ver­ein will sie zur Beachtung des Gesetzes veranlassen und verlor im Un­ter­ge­richt.

In New York City entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 17. Dezember 2018, dass die Arbeiten nicht deswegen vom Anwen­dungs­bereich des Ge­set­zes ausgeschlossen sein müssten, weil sie nicht aus­drück­lich in der amtlichen Durchführungsverordnung verzeichnet sind. Sie fie­len je­doch unter die Oberbegriffe Großhandel mit Abfall, Scrap and Waste Ma­te­ri­als, die das Gesetz regelt.

Selbst wenn eine andere nichtregulierte Kategorie konkreter die Geschäfte be­zeich­net, darf das Gesetz so verstanden werden, dass die Einstufung in einer wei­teren Gruppe zulässig ist. Eine engere Auslegung würde bedeuten, dass das Ge­richt nicht jedes Wort des Gesetzes würdigt. Anderenfalls könnte sich jedes Unternehmen unter der jeweils vorteilhaftesten Kategorie einordnen. Der Prozess muss deshalb im Un­ter­gericht fortgesetzt werden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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