Im weiteren Prozess erkannte die nächste Jury auf einen Betrug am Amt, und die Gegenseite verlangte deshalb die Herausgabe allen Gewinns. Diesen Anspruch wies das Gericht ab, weil der Kläger nicht beweisen konnte, dass der Gewinn wegen der Markenbedeutung im Handel zustande kam. Die Gegenforderung auf Prozesskostenerstattung wies das Gericht ab, weil diese im Markenrecht nur bei außerordentlichen Prozessen zulässig ist. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis bestätigte diese Feststellungen in seiner lehrreichen Entscheidungsbegründung vom 21. Dezember 2018.
Im weiteren Prozess erkannte die nächste Jury auf einen Betrug am Amt, und die Gegenseite verlangte deshalb die Herausgabe allen Gewinns. Diesen Anspruch wies das Gericht ab, weil der Kläger nicht beweisen konnte, dass der Gewinn wegen der Markenbedeutung im Handel zustande kam. Die Gegenforderung auf Prozesskostenerstattung wies das Gericht ab, weil diese im Markenrecht nur bei außerordentlichen Prozessen zulässig ist. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis bestätigte diese Feststellungen in seiner lehrreichen Entscheidungsbegründung vom 21. Dezember 2018.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.