• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 21. Dez. 2018

Beschreibende Marke und Betrug am Amt  

.   Die Unanfechtbarkeit muss ein Markeninhaber vor dem sech­sten Jahr der Eintragung beantragen, um gegenüber nichteingetra­ge­nen Mar­ken mit Com­mon Law-Schutz bestehen zu können. Im Revisionsentscheid B&B Hard­wa­re Inc. v. Hargis Industries Inc. war während von 20 Jah­re lan­gen Pro­zes­sen zwischen Haus- und Raketenschrauben­her­stel­lern die ein­ge­tra­ge­ne Mar­ke von Geschworenen als beschreibend eingestuft worden, und die­se Fest­stel­lung hatte der Inhaber dem Amt im Antrag auf Incon­te­sta­bi­li­ty ver­schwie­gen.

Im weiteren Prozess erkannte die nächste Jury auf einen Be­trug am Amt, und die Gegenseite verlangte deshalb die Herausgabe allen Gewinns. Die­sen An­spruch wies das Gericht ab, weil der Kläger nicht beweisen konnte, dass der Ge­winn we­gen der Markenbedeutung im Handel zustande kam. Die Ge­gen­for­de­rung auf Pro­zess­ko­sten­erstattung wies das Gericht ab, weil diese im Mar­ken­recht nur bei außer­or­dent­li­chen Prozessen zulässig ist. Das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des ach­ten Be­zirks der USA in St. Louis bestätigte diese Fest­stel­lun­gen in sei­ner lehr­rei­chen Entscheidungsbegründung vom 21. Dezember 2018.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.