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Montag, den 24. Dez. 2018

Rechtliches Umfeld der USA bei Firmenansiedlung  

.   Jeder Betrachtung des amerikanischen Rechts im Ver­gleich mit deutschem Recht ist vorauszuschicken, dass die USA über 55 Rechts­ord­nun­gen und Gerichtssysteme beinhalten und es somit kein US-Recht im ei­gent­li­chen Sinne gibt. Es ist eher mit dem deutschen Recht vor 1815 oder mit dem euro­pä­i­schen Recht und dem Recht der einzelnen EU-Mit­glieds­staa­ten ver­gleich­bar. Re­gio­nale Abweichungen wie beispielsweise im deut­schen Bau­recht oder in Ka­na­da mit provinziellen Sonderregelungen schließen nicht de­ren über­ge­ord­ne­te Rechts­einheitlichkeit auf Bundesebene aus.

Im Gegensatz dazu kämpfen die einzelnen Staaten und sonstigen Rechtskreise der USA verbittert um ihr durch die Bundesverfassung zugesichertes Privileg, das Recht nach eigenen, regionalen Vorstellungen aus dem Recht wei­ter­zu­ent­wickeln, für das sie vor der Unabhängig­keit der USA von der Kro­ne zu­stän­dig waren. Während der deutsche Bund auf den Grund­satz Bun­des­recht bricht Lan­desrecht vertrauen darf, muss sich der amerikanische Bund das Recht zur Ver­ein­heit­lichung noch erstreiten.

In der Praxis bedeutet dies, dass jedes Unternehmen mit landesweiter Aus­rich­tung stän­dig mit unterschiedlichen Rechtsordungen konfron­tiert wird - ge­nau­so wie der Autofahrer, der von Kreis zu Kreis ein anderes Ver­kehrs­recht be­ach­ten muss. Dies bietet Chancen, beispielsweise bei der Wahl des auf Soft­ware­li­zen­zen an­wendbaren günstigsten Rechts, aber auch die Notwendigkeit, mit einem gut ausgestatteten Budget selbst ein­fa­che Rechts­fra­gen nach un­ter­schiedlichem Recht beurteilen zu müssen:

Gilt Trade Secret-Recht des Bundes oder eins der Staaten oder beide, und wie passen sie zueinander? Bedeutet das Telefonat mit Teil­neh­mern aus New York und Kalifornien, dass dortiges Recht auf etwaige Kon­flik­te an­zu­wen­den ist und die dor­ti­ge Gerichtsbarkeit ausgeübt werden darf, oder das Recht und die Ge­richts­bar­keit im Staat des Anrufers? Im Er­geb­nis ist das Recht in den USA un­be­re­chen­ba­rer als in Deutschland, wo regional eher Nu­an­cen, nicht völ­lig an­dere Rechtskonzepte zu finden sind.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.