Für den angemieteten Platz konnte er keine Versicherungsdeckung gegen Fluten erhalten, behauptete der Mieter. Daraus begründe sich eine Inpraktikabilität oder Unmöglichkeit der Vertragserfüllung. Zudem beweise die Nachsicht des Vermieters, dass der Mietzinz reduziert wurde oder eine Vertragsänderung zu seinen Gunsten eintrat. Außerdem habe er sich auf Hinweise des Vermieters über die Eignung des Platzes für seinen Betrieb verlassen, sodass er betrügerisch zum Vertragsschluss animiert worden sei.
In New York City ließ das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA diese Einreden nicht gelten. Der Vertrag besage ausdrücklich, dass nur die dort festgelegten Zusicherungen gelten, und die Klausel sei wirksam. Eine Vertragsänderung setzte gegenseitiges Einvernehmen voraus, was hier nicht vorliege. Ein Verzicht gelte schon deswegen nicht, weil die Waiver Clause des Vertrags ausdrücklich Nachsicht erlaube, ohne daraus ein Präjudiz zu bilden. Eine Unmöglichkeit hänge von objektiven und unvorhersehbaren Faktoren ab. Die Unversicherbarkeit gegen das Überflutungsrisiko war wegen eines vorangegangenen Wirbelsturmflutschadens vorhersehbar und dem Mieter bekannt.