Der Hersteller monierte die verspätete Anspruchsstellung, die bei einer Vertragsverletzung in angemessener Zeit gemeldet werden muss: within a reasonable time after he discovers or should have discovered [the] breach … or be barred from any remedy; siehe Mich. Comp. Laws § 440.2607(3)(a). Das Gericht betrachtete die unterschiedlichen Darstellungen als Rechtsfrage, die es selbst beurteilen durfte, und entschied, dass der Kunde nicht drei Jahre warten durfte, sondern gleich nach Kenntnis vom Vertragsbruch entweder rügen oder zur Vorbereitung eines Garantieanspruchs prüfen musste. Am 4. Januar 2019 bestätigte in 679637 Ontario Ltd. v. Alpine Sign & Printer Supply Inc. das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti das Urteil.
Der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit berücksichtigte hingegen in der lehrreichen Mindermeinung, dass der Kunde anfangs von einem Symptom ausging und keinen vertieften Untersuchungsbedarf erkennen musste. Die angemessene Frist könne mithin erst mit der Reklamationswelle, auf die er auch angemessen reagierte, begonnen haben: Whether the passage of time proves reasonable "depends on the nature, purpose, and circumstances of the action." AaO. 3. Dies sei eine Tatsachenfrage, für deren Würdigung und Subsumtion unter das anwendbare Recht im US-Prozessrecht die Geschworenen zuständig sind. Der Fall wäre an das Untergericht zurückzureichen.